Lsscne Handelsgesellschaft.
äußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Ertheilung und deS Widerrufseiner Prokura.
Eine Beschränkung des UmfaugcS der Vcrtretungsmacht ist Dritten gegen-über unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, dnsz sich die Ver-tretung nur aus gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sienur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Ortenstattfinden soll.
In Betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Nieder-lassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechendeAnwendung.
§ 127. Die Vertrctnngsmacht kann einem Gesellschafter auf Autrag derübrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn einwichtiger Grnnd vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzungeder Unfähigkeit znr ordnungsmäßigen Bertrctnng der Gesellschaft.
Haftung der Gesellschafter für die Gescllschaftsschulden.
§ 128. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft denGläubigern als Gcsammtschulduer persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarungist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 129. Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaftin Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person be-gründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhobenwerden können.')
Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solangeder Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zu Grunde liegendeRechtsgeschäft anzufechten.
Die gleiche Befugnis? hat der Gesellschafter, solange sich der Gläul'igcr durchAufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft hefriedigcn kann.
Aus eiuem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitcl findetdie Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
§ l3V. Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderenGesellschaftern nach Maßgabe der 128, 129 für die vor seinem Eintritte be-gründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eineAenderung erleidet oder nicht.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Vierter Titel.
Auflösung der Hesellschcrft und Ausscheiden uonGesellschaftern.
Gründe der Auflösung.
§ 131. Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2. durch Beschluß der Gesellschafter;
3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
^) Hiernach hat sowohl ein rechtsverbindliches Anerkenntniß der Gesellschaft alsein gegen sie ergangenes rechiskräftiges Urtheil die Wirkung, daß die Gesellschaftsschuldals solche auch den Gesellschaftern gegenüber festgestellt ist.