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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
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Handelsgesetzbuch.

4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertragesich ein Anderes ergiebt;

5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesell-schafters ;

6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.

Kündigung nnd Auflösung der Gesellschaft.

§ 132. Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft fürunbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahres er-folgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.

§ 133. Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaftrior dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbe-stimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Ent-scheidung ausgesprochen werden, weun ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschaftereine ihm nach dem Gcscllschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlichoder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Ver-pflichtung unmöglich wird.

Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösungder Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Lorschriften zuwider beschränktwird, ist nichtig.

§ 134. Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters ein-gegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigendfortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der Htz 132, 133 einer für un-bestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.

§ 135. Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb derletzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen desGesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht blos vorläufig voll-streckbaren Schuldtitels die Pfändung und Ucberweisnng des Anspruchs auf dasjenigeerwirkt, waS dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er dieGesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit ein-gegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunktkündigen.

§ 136. Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst,so gilt die Befugniß eineS Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunstengleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntniß erlangt oder dieAuflösung kennen muß-

Fortdauer der Pflicht und des Rechts zur Geschäftsführung.

137. Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst,so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Todunverzüglich anzuzeigen und bei Gefahr im Verzüge die von seinem Erblasser znbesorgenden Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaftmit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind inglciä'er Weise zur einstweiligen Fortführung der von ihuen zu besorgenden Geschäfteverpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

Die Vorschriften des Abs 1 Satz 2, 3 finden auch im Falle der Auflösungder Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesell-schafters Anwendung.

Ausscheiden von Gesellschaftern.

tz 133. Ist im Gescllschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigto?er stirbt oder wenn der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesell-schaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet mit dem Zeit-