Offene Handelsgesellschaft.
ZI
Punkt, in welchem mangels einer solchen Bestimmung die Gesellschaft aufgelöst werdenwürde, der Gesellschafter, in dessen Person das Ereigniß eintritt, aus der Gesell-schaft aus.
§ 139. Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß im Falle des Todes einesGesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jederErbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, das; ihm unterBelassung des bisherigen Gewinnantheils die Stellung eines Kommanditisten einge-räumt und der auf ihn fallende Theil der Einlage des Erblassers als seine Kom-manditeinlage anerkannt wird.
Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahin gehenden Antrag des Erbennicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden-aus der Gesellschaft zu erklären.
Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Frist von1?rei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle der ErbschaftLenntniß erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden diefür die Verjährung geltenden Vorschriften des § 2t>6 des Bürgerlichen Gesetzbuchsentsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zurAusschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor demAblaufe der Ausschlagungsfrist.
Scheidet innerhalb der Frist des Abs. 3 der Erbe aus der Gesellschaft ausoder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung«ines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesell-fchaftsschulden nur nach Maßgabe der die Haftung des Erben für die Nachlaß-verbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Abs. 1 bis 4nicht ausschließen; es kann jedoch für den Fall, daß der Erbe sein Verbleiben in.der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängiginacht, sein Gewinnantheil anders als der des Erblassers bestimmt werden.
§ 140. Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach§ 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Ge-sellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließungdieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigenGesellschafter dies beantragen.
Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenenGesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkte maßgebend,in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.
§ 141. Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem ihm nachH 135 zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grundeines von ihnen gefaßten Beschlusses dem Gläubiger erklären, daß die Gesellschaftunter ihnen fortbestehen solle. In diesem Falle scheidet der betreffende Gesellschaftermit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Gesellschaft aus.
Diese Vorschriften finden im Falle der Eröffnung des Konkurses über da»Vermögen eines Gesellschafters mit der Maßgabe Anwendung, daß die Erklärunggegenüber dem Konkursverwalter zu erfolgen hat und daß der Gemeinschulduermit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Konkurses als aus der Gesellschaft aus-geschieden gilt.
Gesellschaft mit zwei Gesellschaftern.
§ 142. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, fo kann, wenn in der Persondes einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen bei einer größerenLahl von Gesellschaftern seine Ausschließung aus der Gesellschaft zulässig seinwürde, der andere Gesellschafter auf seinen Antrag vom Gerichte für berechtigt