Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
32
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Z2 Handelsgesetzbuch.

erklärt werden, das Geschäft ohne Liquidation init Aktiven und Passiven zu über--nehmen.

Macht bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft ein Privat-gläubiger des einen Gesellschafters von der ihm uach 135 zustehenden Befugnis;(^cbrancb oder wird über das Vermögen des einen Gesellschafters der Konkurs er-öffnet, so ist der andere Gesellschafter berechtigt, das Geschäft in der bezeichnetenWeise zu übernehmen.

Auf die Auseinandersetzung finden die für den Fall des Ausscheidens einesGesellschafters aus der Gesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende An-wendung.

Eintragung der Auflösung und des Ausscheidens.

tz 143. Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge der Er-Mnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämmt-lichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Das Gleiche gilt von dem Ausscheide» eines Gesellschafters aus der Ge-fcllschaft.

'Ast anzunehmen, daß der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oder dasAusscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daß die Erben bei der An-meldung mitwirken, die Eintragung erfolgeu, soweit einer solchen Mitwirknng be-sondere Hindernisse entgegenstehen.

Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft.

§ 144. Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Ver-möge» aufgelöst, der Konkurs aber nach Abscbluß eines Zwangsvergleichs anf-geboben oder auf Antrag des Gemeinschnldners eingestellt, so können die Ge-sellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

Die Fortsetzung ist von fämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden.

Fünfter Titel.Liquidation der Gesellschaft.

Eintritt der Liquidation.

§ 145. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, so-fern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern ver-einbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.

Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oderdurch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters aus-gelöst, so kann die Liquidation uur mit Zustimmung des Gläubigers oder desKonkursverwalters unterbleiben.

Berufung und Abberufung der Liquidatoren.

§ 146. Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht dnrch Beschluß der Gesell-schafter oder durch den Gesellschaftsvertrag eiuzcluen Gesellschaftern oder anderenPersonen übertragen ist, dnrch sämmtliche Gesellschafter als Liquidatoren. MehrereErben eines Gesellschafters babcn einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Aus Antrag eines Betheiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung»on Liquidatoren durch das Gericht ersolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihrenSitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren er-