Offene Handelsgesellschaft.
nennen, die nicht zn den Gesellschaftern gehören. Als Betheiligter gilt außer denGesellschaftern im Falle § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigungerfolgt ist.
Ist über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so tritt derKonkursverwalter an die Stelle des Gesellschafters.
147. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch' einstimmigen Be-schluß der nach § 146 Abs. 2, 3 Betheiligten; sie kann auf Antrag eines Be-theiligteu aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.
§ 148. Die Liquidatoren sind von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragungin das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt von jeder Aenderung in denPersonen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretnngsmacht. Im Falle deS TodeSeines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den That-sachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der An-meldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse ent-gegenstehen.
Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung dergerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amtswegcn.
Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Auf-bewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
Geschäftskreis und Stellung der Liquidatoren.
§ 14O. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, dieForderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld') umzusetzen und dieGläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auchneue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäfts-kreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
§ 15V. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liqui-dation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht be-stimmt ist, daß sie einzeln handeln können; eine solche Bestimmung ist in dasHandelsregister einzutragen.
Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird nicht ausgeschlossen, daß die Liquida-toren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Artenvon Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärungabzugeben, so findet die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 3 entsprechende An-wendung.
§ 151. Eine Beschränkung des Umfanges der Befugnisse der Liquidatoren istDritten gegenüber unwirksam.
tz 152. Gegenüber den nach § 146 Abs. 2, 3 Betheiligten haben dieLiquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den Anordnungen Folgezu leisten, welche die Bethciligten in Betreff der Geschäftsführung einstimmig be-schließen.
§ 153. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben,daß sie der bisherigen als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namenbeifügen.
^) Die Einziehung der Forderungen und die Umsetzung des übrigen Vermögensin Geld kann unterbleiben, soweit diese Maßregeln zur Befriedigung der Gläubiger oderzur Vertheilung des Ueberschusses nicht erforderlich sind. Die Gesellschafter können denLiquidatoren eine entsprechende Weisung ertheilen und die schließliche Auseinander-setzung durch Theilung in Natur bewirken. In Ermangelung einer solchen Anweisungist aber das Vermögen im Gegensatze zu dem, was nach § 733 Abs. 3 des BürgerlichenGesetzbuchs sür die Gesellschaft gilt, stets vollständig in Geld umzusetzen. Die Vor-schriften über die Gemeinschaft (Bürgerliches Gesetzbuch § 731 Satz 2) finden insofernkeine Anwendung.
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