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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch.

I5t. Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigungder Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

Verlhcilung des Gesellschaftsvermögens und Auseinandersetzung.

155. DaS nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen derGesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der Kapitalanthcilc,wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu ver-theile».")

DaS während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig vertheilt. ^) ZurDeckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung derden Gesellschaftern bei der Schlujzverthcilung zukommenden Beträge ist das Er-forderliche zurückzubehalten. Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 finden währendder Liquidation keine Anwendung.

Entsteht über die Vertheilnng des GeseNschaftSvermögens Streit unter denGesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Vertheilnng bis zur Entscheidung desStreites auszusetzen.

Fortdauer der Gesellschaft während der Liquidation.

§ 156. Bis zur Beendigung der Liquidation kommeu in Bezug auf dasRechtsverhältuijz der bisherigen Gesellschafter unter einander sowie der Gesellschaft,>u Dritten die Vorschriften des zweiten nnd dritten Titels zur Anwendung, soweitsich nicht aus dem gegenwärtigen Titel oder ans dem Zwecke der Liquidation einAnderes ergicbt.

Beendigung der Liquidation.

§ 157. Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firmavon deu Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesell-schafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder derDritte wird in Ermangelung einer Verständigung dnrch das Gericht bestimmt, indessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.'

Die Gesellschafter nnd deren Erben behalten das Recht ans Einsicht und Be-nutzung der Bücher und Papiere.

Verhältniß z« Dritten bei Ausschluß der Liquidation.

§ 153. Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Artder Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungetheiltes Gesellschaftsvermögenvorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die sür die Liquidation geltenden Vor-schriften entsprechende Anwendung.

') Daß einem Gesellschafter Gegenstände, die er der Gesellschaft nur zum Gebrauchüberlassen hat, in Natur zurückzugewähren sind, und daß er für zufälligen Untergangoder zufällige Verschlechterung solcher Gegenstände Ersatz nicht verlangen kann, ist imZ 732 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgesprochen.

') Ein Ausfall, der durch Zahlungsunfähigkeit eines mit einem Passtvsaldo be-lasteten Gesellschafters veranlaßt wird, ist von allen Gesellschaftern nach den Grund-sätzen über die Verkeilung des Gesellschaftsverlustes zu tragen (Z 735 des BürgerlichemGesetzbuchs).

2) Die Vertheilungen erfolgen auf Grund der Eröffnungsbilanz.