Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft«
<§§ 161 ff. deS Handelsgesetzbuchs.)
Bau unter nehm un gen.
Der Baumeister Rudolf Friedrich Schneider zu Berlin , Bülowstraße No. 42wohnhaft, der Kaufmann Heinrich Theodor Lemfert zu Schöneberg , GolzstraßcNo. 14 wohnhaft, der Bankier Hermann Friedrich Mosenthal zu Berlin , Münz-straße 63 wohnhaft und der Rentier Heinrich Leopold Stark zu Berlin , Friedrich-straße No. 148 wohnhaft, treten zu einer Kommanditgesellschaft zusammen underrichten nachfolgenden Gesellschaftsvertrag.
§ I.
Der Zweck der Gesellschaft ist gerichtet auf die Herstellung von Bauwerkenund Bauausführungen, insbesondere umfangreicherer Ncul'auten und Umbauten.Die Gesellschaft führt die Firma „Friedrich Schneider, Lemfert & Co."Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin .
Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen; sie beginnt am1. März 1900.
§ 2.
Die Vcnnögcnseinlagen der Gesellschafter betragen:
a. des Baumeisters Rudolf Friedrich Schneider. . . 50,000 M.k des Kaufmanns Heinrich Theodor Lemfert . . . 100,000 „,e. des Bankiers Hermann Friedrich Mosenthal . . 150,000 „cl. des Rentiers Heinrich Leopold Stark .... . 150,000 „
zusammen . . 450,000 M,Vierhnndertfünfzigtausend Mark und sind zum 1. März 1900 in die Gesellschafts-kasse einzuzahlen.
Persönlich haftende Gesellschafter sind die Herren Schneider und Lemfert;sie haften den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber unbeschränkt. Kommanditistensind die Herren Mosenthal und Stark; ihre Haftung gegenüber den Gesellschafts-gläubigern ist auf den Betrag ihrer Vermögenseinlagen von je Einhundertsünfzig-tausend Mark beschränkt.
§ 3-
Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter zueinander bezw. zur Gesellschaft selbst wird folgendes bestimmt:
Die Gegenstände des Unternehmens im Einzelnen festzustellen, die Arbeitenund Lieferungen zu vergeben, die Vertragsbestimmungen festzusetzen, ist Ob-liegenheit beider persönlich haftenden Gesellschafter.
Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizeilichen Vor-schriften nnd der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist allein derpersönlich haftende Gesellschafter Rudolf Friedrich Schneider der Gesellschaft ver-antwortlich, insbesondere trägt er auch die Verantwortlichkeit für die gehörigeStärke und sonstige Züchtigkeit der baulichen Rüstungen; für alle Ansprüche, die