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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
31
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Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft«

<§§ 161 ff. deS Handelsgesetzbuchs.)

Bau unter nehm un gen.

Der Baumeister Rudolf Friedrich Schneider zu Berlin , Bülowstraße No. 42wohnhaft, der Kaufmann Heinrich Theodor Lemfert zu Schöneberg , GolzstraßcNo. 14 wohnhaft, der Bankier Hermann Friedrich Mosenthal zu Berlin , Münz-straße 63 wohnhaft und der Rentier Heinrich Leopold Stark zu Berlin , Friedrich-straße No. 148 wohnhaft, treten zu einer Kommanditgesellschaft zusammen underrichten nachfolgenden Gesellschaftsvertrag.

§ I.

Der Zweck der Gesellschaft ist gerichtet auf die Herstellung von Bauwerkenund Bauausführungen, insbesondere umfangreicherer Ncul'auten und Umbauten.Die Gesellschaft führt die FirmaFriedrich Schneider, Lemfert & Co."Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin .

Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen; sie beginnt am1. März 1900.

§ 2.

Die Vcnnögcnseinlagen der Gesellschafter betragen:

a. des Baumeisters Rudolf Friedrich Schneider. . . 50,000 M.k des Kaufmanns Heinrich Theodor Lemfert . . . 100,000,e. des Bankiers Hermann Friedrich Mosenthal . . 150,000cl. des Rentiers Heinrich Leopold Stark .... . 150,000

zusammen . . 450,000 M,Vierhnndertfünfzigtausend Mark und sind zum 1. März 1900 in die Gesellschafts-kasse einzuzahlen.

Persönlich haftende Gesellschafter sind die Herren Schneider und Lemfert;sie haften den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber unbeschränkt. Kommanditistensind die Herren Mosenthal und Stark; ihre Haftung gegenüber den Gesellschafts-gläubigern ist auf den Betrag ihrer Vermögenseinlagen von je Einhundertsünfzig-tausend Mark beschränkt.

§ 3-

Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter zueinander bezw. zur Gesellschaft selbst wird folgendes bestimmt:

Die Gegenstände des Unternehmens im Einzelnen festzustellen, die Arbeitenund Lieferungen zu vergeben, die Vertragsbestimmungen festzusetzen, ist Ob-liegenheit beider persönlich haftenden Gesellschafter.

Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizeilichen Vor-schriften nnd der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist allein derpersönlich haftende Gesellschafter Rudolf Friedrich Schneider der Gesellschaft ver-antwortlich, insbesondere trägt er auch die Verantwortlichkeit für die gehörigeStärke und sonstige Züchtigkeit der baulichen Rüstungen; für alle Ansprüche, die