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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
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wegen einer ihm selbst, seinen Bevollmächtigten, Beauftragten oder Arbeitern zurLast fallenden Vernachlässigung polizeilicher Vorschriften an die Gesellschaft erhobenwerden, hat er in jeder Hinsicht aufzukommen.

Die Lorgedachte Regelung bezicht sich, wie zur Vermeidung vou Mißver-ständnissen ausdrücklich hervorgehoben und allseitig anerkannt wird, nur auf dieRechtverhältnisse innerhalb der Gesellschaft und kommt den Gläubigern der letzterengegenüber nicht in Frage.

§ 4.

Ein Gesellschafter, der seine Vermögeuseinlage nicht zur rechten Zeit ein-zahlt oder eingenommenes Gescllschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschafts-kassc abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hatfiinf vom Hundert Zinsen von dem Tage an zn entrichten, an welchem die Zahlungoder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes er-folgt ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Macht ein Gesellschafter iu den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen,die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbardurch seine Geschäftsführung abgesehen von den im § 3 Absatz 3 gedachtenFällen oder aus Gefahren, die mit der Geschäftsführung untrennbar verbundensind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Von ihm auf-gewendetes Geld hat die Gesellschaft vou der Zeit der Aufwendung au mit fünfvom Hundert zu verzinsen.

5 5.

Keiner der beiden persönlich haftenden Gesellschafter darf weder in dem Ge-schäftszweige der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte macheu,uoch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafterteilnehmen. Auf die Kommanditisten findet vorstehende Bestimmung keine An-wendung.

§ 6.

Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind beide persönlich haftendenGesellschafter berechtigt nnd verpflichtet; seder von ihnen ist allein zu handeln be-rechtigt; widerspricht jedoch einer der geschäftsführenden Gesellschafter, so muß dieHandlung unterbleiben. Die Bestimmungen des § 3 des-Vertrages werden hier-durch nicht berührt.

Die Befngniß zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, dieder gewobnliche Betrieb, des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. ZurVornahme von Handlungen, die darüber Hinausgeheu, ist der Beschluß beider ge-geschäftsführende» Gesellschafter erforderlich.

Die Bestellung eines Prokuristen bedarf der Zustimmung beider geschäftS-führenden Gesellschafter; der Widerruf der Prokura kann von jedem der gedachtenGesellschafter erfolgen.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der GesellschaftanSgeschlosscn; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafternicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betriebdes HandclsgcwerbcS der Gesellschaft (Absatz 2 dieses Paragraphen) hinausgeht.