Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
33
Einzelbild herunterladen
 

SS

§ 7.

' Jeder der Kommanditisten ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung derjährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher undPapiere zu prüfen, im Nebrigen ist er nicht berechtigt, sich von den Angelegenheitender Gesellschaft persönlich zu unterrichten, die Haudelsl'ücher und Papiere einzusehen,oder sich aus ihnen eine Bilanz anzufertigen. Liegen jedoch wichtige Gründe vor,so ist er jederzeit berechtigt, sich an das Gericht zu wenden mit dem Antrage, imBc-schlußvcrfahren die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen, sowiedie Vorlegung der Bücher und Papiere anzuordnen.

§ 8-

Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zu-stimmung aller Gesellschafter (oder: der Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter,welche nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen ist).

§ S-

Am Schlüsse des Geschäftsjahres, welches erstmalig die Zeit vom 1. Märzbis 31. Dezember 1900, später aber stets ein volles Kalenderjahr umfaßt, wirdanf Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und fürjeden Gesellschafter sein Antheil daran berechnet.

Der einem persönlich haftenden Gesellschafter zukommende Gewinn wird demKapitalantheile dieses Gesellschafters zugeschrieben, der auf denselben entfallcnteVerlust sowie das während des Gescllschaftsjahres auf den Kapitalantheil ent-nommene Geld wird davon abgeschrieben.

Der einem Kommanditisten zukommende Gewinn wird seinem Kapitalantheilcnur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der § 1 festgestellten Einlage nichterreicht. An dem Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seinesKapitalantheils und seiner noch rückständigen Einlage Theil.

§ 10.

Von dem Jahresgewinn erhält jeder Gesellschafter zunächst einen Antheil inHöhe von vier vom Hundert seines Kapitalantheils. Reicht der Jahresgewinnhierzu nicht aus, so bestimmen sich die Antheile nach einem entsprechend niederem Satze.

Bei der Berechnung des hiernach einem Gesellschafter zukommenden Gcwinn-antheils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs alsEinlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeitberücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinenKapitalantheil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Ver°bältniß der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.

Von demjenigen Theile des Jahrcsgcwinnes, welcher die nach Absatz I und 2berechneten Gewinnautheile übersteigt, kommen zu:

1. dem persönlich haftenden Gesellschafter, Baumeister Schneider,vierzig vom Hundert,