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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
34
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S4

2. dein persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufmann Lemfert dreißigvom Hundert,

3. jedem der Kommanditisten zehn vom Hundert,

Der Verlust eines Jahres wird nach demselben Verhältnisse, wie vorstehendzu Ziffer I bis 3 angegeben, auf die Gesellschafter vertheilt.

§

Jeder der persönlich haftenden Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschafts-kasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäfts-jahr festgestellten Kapitalantheiles zu seinem Besten zu erheben und, soweit es nichtzum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines denbezeichneten Betrag übersteigenden Antheils am Gewinne des letzten Jahres zuverlangen.

Die Kommanditisten haben nur Anspruch auf Auszahlung des ihnen zu-kommenden Gewinns; sie können auch die Auszahlung des Gewinnes nicht fordern,so lange ihr Kapitalantheil durch Verlust unter die im § I bedungene Einlagevon ISVMO Mark herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesenBetrag herabgemindert werden würde.

§ 12.

Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der persönlich haftenden Gesell-schafter aufgelöst; der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung nicht zur Folge.

Die Kündigung eines Gesellschafters kann nur für den Schluß eines Geschäfts-jahrs erfolgen; sie muß mindestens fechs Monate vor diesem Zeitpunkte erfolgen.

, Die Auflösung der Gesellschaft ohne Kündigung kann Seitens jedes Gesell-schafters bei Gericht beantragt werden, wenn ein wichtiger Grnnd vorliegt, ins-besondere wenn einer der persönlich haftenden Gesellschafter eine ihm obliegendewesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenndie Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

§ 13.

Soweit in den vorstehenden Paragraphen über das GesellschaftsoerhältnißBestimmungen nicht getroffen sind, dienen zur Ergänzung des Vertrages dieBestimmungen des Handelsgesetzbuchs.

Die Kosten und Stempel dieses Vertrages werden von dem BaumeisterRudolf Friedrich Schneider verauslagt und ihm demnächst aus der Gesellschaftskasfeerstattet.

Berlin , den 25. Januar 1900.

Rudolf Friedrich Schneider.Heinrich Theodor Lemfert.Hermann Friedrich Mosenthal.Heinrich Leopold Stark.