Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
36
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Wir, die persönlich haftenden Gesellschafter, zeichnen die Firma derGesellschaft zur Aufbewahrung bei Gericht und zwar:

ich, der Baumeister Rudolf Friedrich Schneider:

Friedrich Schneider, Lemfert & Co.

ich, der Kaufmann Heinrich Theodor Lemfert:

Friedrich Schneider, Lemfert K Co.Berlin, den 10. März 1900.

Rudolf Friedrich Schneider.*)Heinrich Theodor Lemfert.Hermann Friedrich Mosenthal.Heinrich Leopold Stark.

An

das Königliche Amtsgericht

zu

Berlin .

*) Die Anmeldung und Zeichnung ist persönlich bei dem Gerichte zu bewirken oderdemselben in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Welche Behörden die öffentlicheBeglaubigung ertheilen können, insbesondere ob nur die gerichtliche oder notarielleBeglaubigung genügt, bestimmen die Landesgesetze.