Kommanditgesellschaft.
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Sechster Titel.Werzäbrung.
Dauer und Beginn der Verjährung.
§ 159. Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten derGesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft oder nacbdem Ausscheiden des Gesellschafters, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschafreiner kürzereu Verjährung unterliegt.
Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösungder Gesellschaft oder das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister desfür den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Ein-tragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
Unterbrechung der Verjährung.
h 160. Die Unterbicchung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesell-schaft wirkt auch gegenüber den Gesellschaftern, welche der Gesellschaft zur Zeit derAuflösung angehört haben.
Zweiter Abschnitt.Kommanditgesellschaft.
Begriffsbestimmung und Verhältniß zur offenen Handelsgesellschaft.
§ 161. Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eiues Handels-gcwerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft,wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüberden Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlagcbeschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Theile der Gesell-ichafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesell-schafter).
Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf dieKommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden VorschriftenAnwendung.
Anmeldungen zum Handelsregister.
162. Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im § 106 Abs. 2vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag derEinlage eines jeden von ihnen zu enthalten.
Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Zahl der Koinmnuditiftenanzugeben; der Name, der Stand und der Wohnort der Kommanditisten, sowie derBeirag ihrer Einlagen werden nicht bekannt gemacht.')
Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts^) eines Kommanditisten ineine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditistenaus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
') Wer die Personen der Kommanditisten und die Hohe ihrer Betheiligung er-fahren will, kann sich hierüber aus dem Handelsregister unterrichten.
-) Dieser Fall liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein neuer Kommandilist beieiner schon bestehenden Kommanditgesellschaft betheiligt, sondern auch dann, wenn jemand
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