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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
36
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Handelsgesetzbuch.

Rechtsverhältnif? der Gesellschafter unter einander.

§ 163. Für das Verhältniß der Gesellschafter unter einander gelten in Er-mangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vor-schriften der §tz 164 bis 169.

Ausschluß der Kommanditisten von der Geschäftsführung.

164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesell-schaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafternicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betriebdes Handelsgcwerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3bleiben unberührt.

Unanwcndbarkeit des Konkurrcnzvcrbots.

H 165. Die §h 112, 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.

Mittheilung nnd Prüfung der Jahresbilanz.

§ 166. Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung derjährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher undPapiere zu prüfen.

Die im 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftereingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründevorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen, sowie die Vor-legung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Gewinn und Verlust des Kommanditisten.

§ 167. Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinns oderVerlustes gelten auch für den Kommanditisten.

Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapital-antheile nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage')nicht erreicht.

An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seinesKapitalantheils und seiner noch rückständigen Einlage Theil.

Gewinnantheile der Gesellschafter.

h 168. Die Antheile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweitder Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nickt übersteigt,nach den Vorschriften des § 121 Abs. I, 2.

In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehungdes Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nachangemessenes Verhältniß der Antheile als bedungen.

Recht des Kommanditisten auf Gewinnauszahlung.

§ 169. Der § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung.Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann.

als Kommanditist in eine offene Handelsgesellschaft eintritt. Hierdurch, wie durch dievon der gleichen Auffassung ausgehenden Vorschriften des Z 13!) und des § 176 Abs. 2,ist zugleich anerkannt, daß sich eine offene Handelsgesellschaft in eine Kommandit-gesellschaft umwandeln kann, ohne rechtlich als eine neu errichtete Gesellschaft zu gelten.

') Ist der Kapitalantheil auf diesen Betrag angewachsen, so sind die weiterenGewinnantheile, falls sie nicht erhoben werden, wie eine gewöhnliche Buchforderung desKommanditisten zu behandeln; sie bleiben daher bei der Berechnung des im neuen Ge-schäftsjahr auf den Kommanditisten fallenden Gewinns außer Betracht, und der Kom-manditist nimmt mit ihnen am Verluste der Gesellschaft nicht Theil.