Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
38
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Handelsgesetzbuch.

Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemäß § 162 Abs. 2. Auf die Ein-tragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriftendes tz 14 keine Anwendung.

Haftung der Kommanditisten vor der Eintragung.

§ 176. Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handels-register des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftetjeder Kommanditist, der den: Geschäftsräume zugestimmt hat, für die bis zur Ein-tragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haften-den Gesellschafter, es sei denn, daß seine Betheiligung als Kommanditist demGläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht znr Anwendung, soweit sichans dem § 2 ein Anderes crgicbt.

Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findetdie Vorschrift des Abs. I Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt unddessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Ge-sellschaft entsprechende Anwendung.

Auflösung.

s 177. Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaftnicht zur Folge,')

Dritter Abschnitt.Aktiengesellschaft.

Erster Titel.Allgemeine Forschriften.

BcgriffSmcrkmale.

§ 178. Die fämmtlichen Gesellschafter der Aktiengesellschaft sind mit Ein-lagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft betheiligt, ohnepersönlich für deren Verbindlichkeiten zu haften.

Aktien und Jntcrimsschcine.

§ 179. Die Aktien sind nntheilbar.

Sie können ans den Inhaber oder auf Namen lauten.

Aktien, die vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls der Ausgabe»vreiS höher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags ausgegeben werden, dürfennicht anf den Inhaber') lantcn. Das Gleiche gilt von Anteilscheinen, die denAktionären vor der Ausgabe der Aktien ausgestellt werden (Interimsscheine).

Eintretende Geschäftsunfähigkeit des Kommanditisten hat die Auflösung nicht zurFolge, Der Konkurs eines Kommanditisten ist ein Auflösungsgrund; doch kann nichtnur der Gesellschaftsvcrtrag bestimmen, daß die Gesellschaft unter den übrigen Gesell-schaftern fortbestehen solle ISI Nr. 5 und Z 138 in Verbindung mit Z 1>>! Abs. 2),sondern die übrigen Gesellschafter sind zufolge der Vorschrift des Z 14l Abs. 2 auchnachträglich in der Lage, die Fortsetzung der Gesellschaft zu beschließen.

Hierdurch wird Gesellschaften, die, wie die Versicherungsgesellschaften, ihr inNamensaktien zerlegtes Grundkapital zum größten Theil als einen Garantiefonds be-handeln, dessen Einfordcrung unter regelmäßigen Verhältnissen überhaupt nicht statt-finden soll, die Möglichkeit gegeben, eigentliche Aktien auszugeben; bisher mußten siesich mit der Ausgabe von Jutcrimsschcincn begnügen.