Aktiengesellschaften.
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Werden cinf Namen lautende Aktien vor der vollen Leistung der Einzahlungenausgegeben, so ist der Betrag der geleisteten Einzahlungen iu den Urkunden an-zugeben.
§ 180. Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens eintausendMark gestellt werden.
Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines besonderen örtlichenBedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe von Aktien, die auf Namen lauten, zneinem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark erreichenden Betrage zulassen.Die gleiche Genehmigung kann ertheilt werden, wenn für ein Unternehmen dasReich, ein Bnndcsstaat oder ciu Kommunalverbaud oder eine sonstige öffentlicheKörperschaft auf die Aktien einen bestimmten Ertrag bcdingnugöloS und ohne Zcit-bcschränkung gewährleistet hat.
Auf Namen lautende Aktien, deren Uebcrtraguug an die Zustimmnug derGesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als eintausend,jedoch uicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden.
Im Falle des Abs. 2 soll die ertheilte Genehmignng, im Falle des Abs.solle» die Beschränkungen, denen nach h 222 Abs. 4 die Aktionäre in Ansehungder Uebcrtraguug ihrer Rechte unterliege», in den Aktien ersichtlich gemachtwerde».
Diese Vorschriften gelten auch für Jnterimsscheine.
181. Zur Unterzeichnung von Aktien und Jnterimsscheinen genügt eineim Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensuuterschrift. DieGültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bc-stimmuug von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden.
Gescllschaftsvcrtrag.
§ 182. Der Inhalt des Gesellschastsvertrags muß von mindestens fünfPersonen, welche Aktien übernehmen, in gerichtlicber oder notarieller Verhandlungfestgestellt werden. In der Verhandlung ist der Betrag und, wenn verschiedeneGattungen von Aktien ausgegeben werden, die Gattung der von Jedem über-nommenen Aktien anzugeben.
Der GesellschaftSvcrtrag muß bestimmen:
1. die Firma nnd den Sitz der Gesellschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens;
die Höhe des Grundkapitals nnd der einzelnen Aktien;4. die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes;ü. die Form, in der die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre
geschieht;
6. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungenerfolgen.
Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind in denDeutscheu Reichsanzciger einzurücken. Andere Blätter außer diesem bestimmt derGesellschaftSvcrtrag.
§ 183. Ist im GesellschaftSvertr.ige nichts darüber bestimmt, ob die Aktienauf den Inhaber oder auf Nameu lauten sollen, so sind sie auf Namen zustellen.
Im GescllschaftSvertragc kann bestimmt werden, daß auf Verlangen desAktionärs die Umwandlung seiner auf Namen lautenden Aktie in eine Inhaberaktieoder umgekehrt stattzufinden hat.
§ 184. Für einen geringeren als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht aus-gegeben werden.