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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
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Handelsgesetzbuch.

Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft, wenn sie im Gesellschafts -vertrage zugelassen ist.

tz 185. Im GesellschaftSvertrage können für einzelne Gattungen von Aktienverschiedene Rechte, insbesondere in Betreff der Vertheiluug des Gewinns oder d^Gesellschaftsvermögens, festgesetzt werden.

§ 186. Jeder zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungene besondere Vortheilmuß im Gesellschaftsvertrag unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.

Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen gemacht, die nichtdurch Baarzahlung zu leisten sind, oder werden vorhandene oder herzustellende An-lagen oder sonstige Vcrmögensgegeustäude von der zu errichtenden Gesellschaft über-nommen, so müssen der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme, die Person,von welcher die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Betrag der für dieEinlage zu gewährenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zu ge-währende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden.

Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammtaufwaud, welcher zu Lastender Gesellschaft an Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung fürdie Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, im GesellschaftSvertrage fest-zusetzen.

Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht die vor-geschriebene Festsetzung im GesellschaftSvertrage gefunden hat, ist der Gesellschaftgegenüber unwirksam.

Die Personen der Gründer und Aktienzeichnung.

§ 187. Die Aktionäre, welche den Gesellschaftsvertrag festgestellt haben oderandere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen machen, gelten als die Gründerder Gesellschaft.

§ 188. Uebernehmen die Gründer alle Aktien, so gilt mit der Uebernahmeder Aktien die Gesellschaft als errichtet.

Soweit die Uebernahme nicht schon bei der Feststellung des Gesellschafts-Vertrages erfolgt, kann sie in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Verhandlungunter Angabe der Beträge, welche die einzelnen Gründer noch übernehmen, bewirktwerden.

h 189. Ucbernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so hat der Errichtungder Gesellschaft die Zeichnung der übrigen Aktien vorherzugehen.

Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erklärung, aus der die Betheiligungnach der Anzahl und, falls verschiedene Aktien ausgegeben werden, nach dem Betragoder der Gattung der Aktien hervorgehen muß.

Die Erklärung (Zeichnnngsschein) soll doppelt ausgestellt werden; sie hat zuenthalten:

1. den Tag der Feststellung des Statuts, die im § 182 Abs. 2 und im§ 186 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungen vonAktien, mit verschiedener Berechtigung ausgegeben werden, den Gesammt-betrag einer jeden;

2. den Namen, Stand und Wohnort der Gründer;

3. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und den Be-trag der festgesetzten Einzahlungen;

4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, sofern nichtbis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist.

Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben oder außer demunter Nr. 4 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen in der Verpflichtung dcSZeichners enthalten, sind nichtig. Erfolgt ungeachtet eines hiernach nichtigen oderwegen verspäteter Errichtung der Gesellschaft unverbindlichen Zeichnungsscheins dieEintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, so ist der Zeichner, wenn er