Aktiengesellschaften.
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auf Grnnd einer dem Abs. 2 entsprechenden Erklärung in der Generalversammlung,"die zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft berufen wird, stinui',',oder später als Aktionär Rechte ausübt oder Verpflichtungen erfüllt, der Gesell-schaft wie aus einem gültigen Zeichnungsscheine verpflichtet.
Jede nicht in dem Zcichnnngsschcin enthaltene Beschränkung ist der Gesell-schaft gegenüber unwirksam.
Wahl des ersten AufsichtSraths.
§ 190. Uebernehmen die Gründer alle Aktien, fo haben sie gleichzeitig mitder Errichtung der Gesellschaft oder in einer besonderen gerichtlichen oder notariellenVerhandlung den ersten Aufsichtsrath der Gesellschaft zu bestellen.
Uebernehmcn die Gründer nicht alle Aktien, so haben sie nach der Zeichnungdes Grundkapitals eine Generalversammlung zur Wahl des AussichtSraths znberufen.
Diese Vorschriften finden anch ans die Bestellung dcS ersten Vorstandes An-wendung, sofern nicht nach dem Gesellschastsvertrage die Bestellung in andererWeise als durch Wahl der Generalversammlung zu geschehen hat.
Gründcrerklärung.
§ 191. Die Gründer haben im Falle des § 186 Abs. 2 in einer schriftlichenErklärung die wesentlichen Umstände darzulegen/) von welchen die Angcmesscuheitder für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträgeabhängt.
Sie haben hierbei die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerbdurch die Gesellschaft hingezielt haben, ferner die Erwerbs- uud Herstellungs-preise aus den letzten beiden Jahren und im Falle des Uebergangcs eines Unter-nehmens auf die Gesellschaft die Betriebserträgnisse aus den letzten beiden Geschäfts-jahren anzugeben.
Prüfung der Gründung durch den Vorstand, den Aufsichtsrath «ud durch
Revisoren.
§ 192. Die Mitglieder des Vorstandes uud des Aufsichtsraths haben denHergang der Gründung zu prüfen.
Gehört ein Mitglied des Vorstandes oder dcS AufsichtSraths zu den Gründen-oder hat sich ein Mitglied einen besonderen Vortheil oder für die Gründung oderderen Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung auöbcdnngcn oder liegt einFall des § 186 Abs. 2 vor, so hat außerdem eine Prüfung durch besondere Revi-soren stattzufinden.
Die Revisoren werden durch das für die Vertretung des Handelsstandes be-rufene Organ, in Ermangelung eines solchen durch das Gericht bestellt, in dessenBezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
§ 193. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Richtigkeit und Voll-ständigkeit der Angaben zu erstrecke», die in Ansehung der Zeichnung und Ein-zahlung dcS Grundkapitals sowie in Ansehung der im § 186 vorgesehenen Fest-setzung von den Gründern gemacht sind. Der Inhalt der im § 191 bestimmtenErklärung ist auch in der Richtnng zn prüfen, ob bezüglich der Angemcssenheitder für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge Be-denken obwalten.
Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im Abs. 1 bezeichneten Umständes.bristlich Bericht zu erstatten.
Die Darlcgungspflicht bezieht sich immer nur auf diejenigen Umstände, welchedi>! Gründer bei pflichtmäßiger Sorgfalt nach Maßgabe der in dem fraglichen Zeitpunktebestehenden Verhältnisse als wesentlich für die Werthsbemessung ansehen müssen 202Abs.