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Handelsgesetzbuch.
Sind die Revisoren durch das für die Vertretung des HandelSstandcS berufeneOrgan bestellt, so haben sie diesem ein Exemplar des Berichts einzureichen. DieEinsicht dcS eingereichten Berichts ist Jedem gestattet.
194. Ergeben sich Mischen den im 192 Abs. 2, 3 bezeichneten Revi-soren und den Gründern Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der vonden Gründern zu gewährenden Aufklärungen und Nachweise, so entscheidet end-gültig diejenige Stelle, von welcher die Revisoren ernannt sind. Solange sich dieGründer weigern, der Entscheidung nachzukommen, unterbleibt die Erstattung deSPrüsnngSbcrichtS.
Die Revisoren haben Anspruch ans Ersatz angemessener baarer Auslagen undauf Vergütung für ihre Thätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung werdeudurch die im Abs. 1 bezeichnete Stelle festgesetzt.
Eintragung der Gesellschaft in daS Handelsregister; konstitnirendeGeneralversammlung.
195. Die Gesellschaft') ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihrenSitz bat, von sämmtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes uud desAufsicbtSraths zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. der GcsellschaftSvertrag und die im § 182 Abs. 1 und im § 188 Abs. 2bezeichneten Verhandlungen;
2. im Falle deS § 186 die Verträge, welche den dort bezeichneten Festsetzungenzu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen sind, die im § 191vorgesehene Erklärung und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Lastfallenden Gründuugsaufwaudcs, in der die Vergütungen nach Art und Höheund die Empfänger einzeln aufzuführen sind;
3. wenn nicht alle Aktien von den Gründern übernommen sind, znm Nachweiseder Zeichnung des Grundkapitals die Duplikate der ZeiclmnngSscheine uudein vou den Gründern unterschriebenes Verzeichnis; aller Aktionäre, welclcSdie ans jeden entsallcncn Aktien sowie die auf die letzteren geschehenen Ein-zahlungen augiebt;
4. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Anfsichtsraths;
5. die gemäß § 193 Abs. 2 erstatteten Bericbte uebst ihren urkundlichen Grund-lagen sowie im Falle des §193 Abs. 3 die Bescheinigung, daß der Prüfungs-beriä't der Revisoren bei dem zur Vertretung des HaudelSstandeS berufeneuOrgan eingereicht ist;
6. wenn der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf,sowie in den Fällen dcS § I8O Abs. 2 die GcnehmiguugSurkuudc.
Ju der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie, soweitnicbt andere als durch Baarzahluug zu leistende Einlagen bedungen sind, der ein-geforderte Betrag baar eingezahlt und im Besitze des Vorstandes ist. Der Betrag,zu welchen die Aktien ausgegeben werden, uud der hierauf baar eingezahlte Betrag'ind anzugeben; dieser muß mindestens ein Viertheil des Nennbetrags nud im Falleder Ausgabe von Aktien für einen höheren als den Nennbetrag auch den Mehr-betrag umfassen. Als Baarzahluug gilt nur die Zahlung in deutschem Gelde, iuNeicI'Skasscnschcincn sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken.
Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Namcnsunterschrift zur Aufbewahrungbei dem Gerichte zu zeichnen.
Die der Numclduug beigefügten Schriftstücke werden bei dem Gericht in Ur-scbrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
') Den Gegenstand der Anmeldung und Eintragung bildet die Gesellschaft undnicht mehr, wie nach dem alten Handelsgesetzbuch, der Gesellschaftsvertrag; dieser ist derAnmeldung nur beizufügen.