Aktiengesellschaften.
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h 196. Haben dic G'ündcr nicht alle Aktie» übernommen, so beruft daS im§ 195 bezeichnete Gericht eine Generalversammlung der in dem Vcrzcichniß auf»geführten Aktionäre zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft.
Dic Versammlung findet nuter der Leitung des Gerichts statt.
Der Vorstand und der Anfsichtsratb haben sich über die Ergebnisse der ihnenin Ansehung der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund der im h 193 Abs. 2bezeichneten Berichte und ihrer urkundlichen Grundlagen zn erklären. AedcS Mitglieddes Vorstandes und des AnfsichtsrathS kann bis znr Befchlnßfassnng dic Unterzeich-nung der Anmclduug znrückzieben.
Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß mindestens einVierthcil aller in dem Verzeichnis; aufgeführten Aktionäre umfassen; der Betragibrcr Antheile muß mindestens ein Vicrthcil des gcsammtcu Grundkapitals darstellen.Auch wenn diese Mehrheit erreicht wird, gilt die Errichtung als abgelehnt, sofernhinsichtlich eines Theiles der Aktionäre die Voraussetzungen des h 186 vorliegenund sich die Mehrheit der vou audcrcu Aktionären abgegebenen Stimmen gegen dieErrichtung erklärt.
Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderlich, wenn die im§ 182 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, im § 183. im § 184 Abs. 2 sowie die im tz 185bezeichneten Bestimmungen des GcscllschaftSvcrtrags abgeändert oder die im § 186vorgesehenen Festsetzungen zn Lasten der Gesellschaft erweitert werden sollen. Das-selbe gilt, wenn die Daner der Gesellschaft über die im Gcscllschaftsvcrtragc be-stimmte Zeit verlängert oder die im GesellschaftSve> trage kür Beschlüsse der General-versammlung vorgesehenen erschwerenden Erfordernisse beseitigt werden sollen.
Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn es von den Aktionären mit ein-facher Stimmenmehrheit verlangt wird.
§ 197. Soweit nicht in den htz 199, 196 ein Anderes bestimmt ist, siudcnans dic Berufung und Beschlußfassung der vor der Eintragung der Gesellschaftstattfindenden Gencralversammlnngcn die Vorschriften entsprechende Anwendung,welche für die Gesellschaft nach der Eintragung maßgebend sind.
§ 198. Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind dieFirma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhedes Grundkapitals, der Tag der Feststellung des Gesellschaftsvcrtrags nnd dieMitglieder des Vorstandes anzugeben.
Enthält der GcsellschaftSvertrag besondere Bestimmungen über dic Zeitdauerder Gesellschaft oder über die Befugniß der Mitglieder des Vorstandes oder derLiquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch diese Bestimmungen ein-zniragen.
199. Ju die Veröffentlichung, dnrch welche die Eintragung bekannt gemachtwird, find außer dein Inhalte der Eintragung aufzunehmen:
1. die sonstigen im § 182 Abs. 2, 3 nnd in den 183, 185, 186 bezeichnetenFestsetzungen;
2. .der Betrag, zu welchem dic Aktien ausgegeben werden;
3. der Name, Stand und Wohnort der Gründer und die Angabc, ob sie diesämmtlichen Aktien übernommen haben;
4. der :Vame, Stand und Wohnort der Mitglieder des ersten AnfsichtsrathS.Zugleich ist bekannt zn machen, daß von den mit der Anmeldung der Gesell-schaft eingereichten Schriftstücken, insbesondere von dem Prüfungsbericht des Vor-standes, des AnfsichtsrathS und der Revisoren, bei dem Gericht Einsicht genommenwerden kann. Im Falle des § 193 Abs. 3 ist ferner bekannt zn machen, daß vondcm Prüfungsberichte der Revisoren auch bei dem zur Vertretung des Handels-standcS berufenen Organ Einsicht genommen werden kann.
h 20V. Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaftbesteht dic Aktiengesellschaft als solche nicht. Wird vorher im Namen der Gesell-