44
Handelsgesetzbuch.
schaft gehandelt, so haftet der Handelnde persönlich; handeln Mehrere, so haften sieals Gesamintschuldner.
Die Antbeilsrechte können vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handels-registcr mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft nicht übertragen, Aktien oderInteriinsschcine können vorher nicht ansgegeben werden.
201. Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eiutracmug in das Handels-register eines Gerichts, in dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung besitzt, ist durchsämmtliche Mitglieder des Vorstandes zu bewirken.
Der Anmeldung ist der GesellschaftSvertrag in Urschrift oder in öffentlichbeglaubigter Abschrift beizufügen; die Vorschriften des § 195 Abs. 2, 3 finden keineAnwcnduug.
Die Eintragung hat die im § 198 bezeichneten Angaben zu enthalten.
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht wird,sind außer dem Inhalte der Eintragung anch die sonstigen im § 182 Abs. 2, 3uud in den 183, 185 bezeichneten Festsetzungen aufzunehmen. Erfolgt die Ein-tragung innerhalb der ersten zwei Jahre, nachdem die Gesellschaft in das Handels-register ihres Sitzes eingetragen worden ist, so sind alle im § 199 bezeichnetenAngaben zu veröffentlichen; in diesem Falle ist der Anmeldung ein Eremplarder für den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen Bekanntmachung beizufügen.
Befindet sich der Sitz der Gesellschaft im Auslande, so ist das Bestehen derAktiengesellschaft als solcher uud, sofern der Gegenstand des Unternehmens oder dieZulassung zum Gewerbebetrieb im Jnlande der staatlichen Genehmigung bedarf,anch diese mit der Anmeldung nachzuweisen. Die Angaben, deren öffentliche Be-kanntmachung nach Abs. 4 zu erfolgen hat, sind in die Anmeldung aufzunehmen.
Verantwortlichkeit für die Gründung.
§ 202. Der Gesellschaft sind die Gründer für die Richtigkeit und Voll-ständigkcit der Angaben, welche sie in Ansehung der Zeichnung und Einzahlungdes Grundkapitals sowie in Ansehung der im §186 vorgesehenen Festsetzungen znmZwecke der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister machen, als Gesamint-schuldner verhaftet; sie haben, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz? des sonstetwa entstellenden Schadens, insbesondere einen an der Zeichnung des Grundkapitalsfehlenden Betrag zn übernehmen, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Ver-gütung, die nicht uutcr den zu bezeichnenden GründungSaufwand aufgenommen ist,zu ersetzen. Wird die Gesellschaft von Gründern durch Einlagen oder Uebernahme nder im § 186 bezeichneten Art böslicherweisc geschädigt, so sind ihr alle Gründerfür den Ersatz des entstehenden Schadens als Gesammtschulduer verpflichtet.
Von dieser Verbindlichkeit ist ein Gründer befreit, wenn er die Unrichtigkeiloder Unvollständigkcit der Angabc oder die bösliche Schädigung weder kannte nochbei Anwendung der Sorgfalt eiucS ordentlichen Geschäftsmannes kennen mußte.
Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs der Gesellschaft einAusfall, so sind ibr die Gründer, welche die Betheiligung des Aktionärs in Kenntnis;seiner Zahlungsunfähigkeit angenommen haben, als Gesamintschuldner zum Ersatzcverpflichtet.
Mit den Gründern sind der Gesellschaft zum Schadensersatz als Gesammt-schuldncr verpflichtet:
1. wenn eine Vergütung nicht unter den zu bezeichnenden GründungSaufwandaufgenommen ist, der Empfänger, welcher zur Zeit des EmvfangeS wußteoder nach den Umständen annehmen mnßte, daß die Verheimlichung bead-sicktigt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher zur Vcrheimlichnngwissentlich mitgewirkt hat;
2. im Falle einer döslichen Schädigung durch Einlagen oder Uebernahmen jederDritte, welcher zu dieser Schädigung wissentlich mitgewirkt hat.