Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
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Aktiengesellschaften.

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§ 203. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in dciS Handelsregister oderin den ersten zwei Jahren nach der Eintragung eine öffentliche Ankündigung derAktien erläßt, um sie in den Verkehr einzuführen, ist der Gesellschaft im Falle derUnrichtigkeit oder UnVollständigkeit von Angaben, welche die Gründer in Ansehungder Zeichnung oder Einzahlung deS Grundkapitals oder iu Ansehung der im 5 I8(!vorgesehenen Festsetzungen zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in dasHandelsregister machen, sowie im Falle einer böslichen Schädigung der Gesellschaftdurch Einlagen oder Uebernahmen für den Ersatz des ihr daraus entstehende»Schadens mit den im § 202 bezeichneten Personen als Gcsammtschuldncr verhaftet,wenn er die Unrichtigkeit oder Uuvollständigkeit der Angaben oder die böSlichcSchädigung kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-manns kennen mußte.

§ 204. Mitglieder des Vorstandes und deS AufsichtSrathS, die bei der ihnendurch die 55 192, 193 auferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen Ge-schäftsmanns außer Acht lassen, haften der Gesellschaft als Gesammtschuldner fürden ihr daraus entstehenden Schaden, soweit der Ersatz deS Schadens von den nachden 55 202, 203 verpflichteten Personen nicht zu erlangen ist.

5 205. Vergleiche oder Verzichtleistungcn, welche die der Gesellschaft aus derGründung zustehenden Ansprüche gegen die nach den 55 202 bis 204 verpflichtetenPersonen betreffen, sind erst nach dem Ablaufe von fünf Jahren seit der Eintragungder Gesellschaft in das Handelsregister und nur mit Zustimmung der General-versammlung zulässig; sie sind unzulässig, soweit in der Versammlung eine Minder-heit, deren Antheile den fünften Theil des Grundkapitals darstellen, Widersprucherhebt. Die zeitliche Beschränkung findet keine Anwendung, sofern sich der Ver-pflichtete im Falle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung deSKonkursverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht.

5 206. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die nach den 55 202 bis 204verpflichteten Personen verjähren in süns Jahren von der Eintragung der Gesellschaftin das Handelsregister an.

Nachgründung.

5 207. Verträge der Gesellschaft, nach denen sie vorhandene oder herzustellendeAnlagen, die dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmt sind, oder unbeweglicheGegenstände für eine den zehnten Theil des Grundkapitals übersteigende Vergütungerwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Generalversammlung,falls sie vor dem Ablaufe von zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft i»das Handelsregister geschlossen werden.

Vor der Beschlußfassung hat der AufsichtSrath den Vertrag zu prüfen undüber die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.

Der Beschluß, durch welchen dem Vertrage die Zustimmung crtbeilt wird, be-darf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassungvertretenen Grundkapitals umfaßt. Wird der Vertrag im ersten Jahre nach derEintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen, so müssen außerdemdie Antheile der zustimmenden Mehrheit mindestens ein Viertheil deS gesammteuGrundkapitals darstellen.

Nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung hat der Vorstand dc>:Vertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift mit dem Berichte desAufsichtsraths nebst dessen urkundlichen Grundlagen zum Handelsregister einzureichen.Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet die Einrcichung nicht statt.

Bildet der Erwerb von Grundstücken den Gegenstand des Unternehmens, sofinden auf einen solchen Erwerb die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 keine Anwendung.Das Gleiche gilt für den Erwerb von Grundstücken im Wege der Zwangs»Versteigerung.