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Handelsgesetzbuche
h 208. Erwirbt die Gesellschaft vor dem Ablaufe der im h 207 Abs. l bc-zeichneten Frist Vermögensgegeustände iu Ausführung einer vor ihrer Eintragungin das Handelsregister von Gründern getroffenen Vereinbarung, so kommen in Be-treff der Rechte der Gesellschaft auf Entschädigung und in Betreff der ersatzpflichtigenPersonen die Vorschriften der 202, 205, 206 znr Anwendung.
Nichtigkeit von Aktien.
§ 209. Aktien oder JnterimSscheine, die auf einen geringeren als den nachh 180 zulässigen Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber haften denBesitzern für den durch die Ausgabe verursachten Schaden als Gesamtschuldner.
Das Gleiche gilt im Falle der AnSgabe von JntcrimSscheincn, die auf denInhaber lanteu, sowie im Falle der Ausgabe vou Aktien oder Jnterimsscheiueu vorder Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Zweiter Titel.
HiechtsverbÄttnifse der Gesellschaft und der Gesellschafter.
Aenßercs Verhältniß der Aktiengesellschaft.
h 210. Die Aktiengesellschaft als solche hat selbständig ibre Rechte undPflichten; sie kann Eigenthum uud andere dingliche Rechte au Grundstücken er-werben, vor Gericht klagcu und verklagt werden.
Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, anch wenn der Gegenstanddes Unternehmens nicht in dem Betrieb eines Handelsgcwerbes besteht.
Bcitragspflicht der Aktionäre.
§ 2ll. Die Verpflichtung des Aktionärs zur Leistung von Kapitaleinlagenwird durch deu Nennbetrag der Aktie uud, falls der AnSgal^prciS hoher ist, durchdiesen begrenzt.
H 212. Neben den Kapitaleinlagen kaun im Gesellschaftsvertrage den Aktionärendie Verpflichtung zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen auferlegtwerden, soferu die Uebertraguug der Authcilsrechte an die Zustimmung der Gesell-schaft gebunden ist. Die Vcrpflicbtnng und der Umfang der Leistungen müssenaus den Aktien oder Jnterimsscheiueu zu erseheu sein.
Zm Gescllscbaftsvertrage können für den Fall, daß die Verpflichtung nicht odernicht gehörig erfüllt wird, Vertragsstrafen festgesetzt werden.
Im GescllschaftSvcrtrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschaft dieZustimmung zur Uebertragung der AuthcilSrcchie nur auS wichtigen Gründen ver-weigern darf.
Bindung des Grundkapitals. Gcwinnvcrthcilung.
§ 2l3. Die Aktionäre können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben,solange die Gesellschaft besteht, mir Anspruch auf den Reingewinn, soweit diesernicbt nach dem Gesetz oder dem GescllschaftSvertrage von der Vcrtheiluug aus-geschlossen ist,
§ 214. Die Antheile am Gewinne bestimmen sich nach dem Verhältnisse derAklienbcträgc.
Sind die Einzahlungen nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnisse geleistet,so erhalten die Aktionäre aus dem vertbeilbareu Gewinne vorweg einen Betrag vonvier vom Hnndeit der geleisteten Eiuzahluugeu; reicht der JahreSgewiuu hierzu uichr