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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
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Aktiengesellschaften-

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aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satze. Ein-zahlungen, die im Laufe des Geschäftsjahrs zu leisten waren, werden nach demVerhältnisse der Zeit berücksichtigt, weiche seit dem für die Leistung bestimmten Zeil-punkte verstrichen ist.

Im Gesellschaftsvertrage kann eine andere Art der Gcwiunvertheiluug vor-gesehen werden.

tz 215. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre weder bedungenuoch ausgezahlt werden; eS darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sichnach der jährlichen Bilanz als Reingewinn ergiebt.

Für den Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis znm An-fange des vollen Betriebs erfordert, können den Aktionären Zinsen von bestimmterHöhe bedungen werden; der Gcsellschaftsvertrcig muß den Zeitpunkt bezeichnen, inwelchem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.

§ 216. Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Aktionäre nach dem Ge-sellschaftsvertragc neben den Kapitaleinlagen verpflichtet sind, darf eine den Werthder Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohuc Rücksicht darauf bezahlt werden,ob die jährliche Bilanz einen Reingewinn ergiebt.

Haftung der Aktionäre für rechtswidrig empfangene Zahlungen.

§ 217. Die Aktionäre haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweitsie den Vorschriften dieses Gesetzbuchs entgegen Zahlungen von der Gesellschaftempfangen haben. Was ein Aktionär in gutem Glauben als Gcwinnantheil oderals Zinsen bezogen hat, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird währendder Dauer des Verfahrens das den Gescllschaftsgläubigern gegen die Aktionäre zu-stehende Recht durch den Konkursverwalter ausgeübt.

Die nach diesen Vorschriften begründeten Ansprüche verjähren in fünf Jahrenvom Empfange der Zahlung au.

Einzahlungspflicht der Aktionäre und KaduzirnngSvcrfahren.

§ 218. Ein Aktionär, der den auf die Aktie eingeforderten Betrag nicht zurrcchteu Zeit einzahlt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem dieZahlung hätte geschehen sollen. Die Geltcndmachung eines weiteren Schadens istnicht ausgeschlossen.

Im Gesellschaftsvertragc können für den Fall, daß die Einzahlung nicht recht-zeitig erfolgt, Vertragsstrafen festgesetzt werden.

Ist im Gesellschaftsvertragc nicht ein Anderes bestimmt, so hat die Aufforderungzur Einzahlung in der Weise zu geschehe», in welcher die Bekanntmachungen derGesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag erfolgen.

219. Erfolgt die Einzahlung nicht rechtzeitig, so kann den säumigenAktionären für die Zahlung eine Frist mit der Androhung bestimmt we>dcn, daßsie nach dem Ablaufe und der Frist ihres Antheilsrechts nnd der geleisteten Ein-zahlungen verlustig erklärt werden.

Die Aufforderung muß dreimal in den im § 182 Abs. 3 bezeichneten Blättern(Gesellschaftsblättern) bekannt gemacht werden; die erste Bekanntmachung mußmindestens drei Mouate, die letzte Bekanntmachung mindestens einen Monat vordem Ablaufe der für die Einzahlung gesetzten Nachfrist erfolgen. Sind die Antheils-rechte nicht ohne Zustimmung der Gesellschaft übertragbar, so genügt an Stelleder össeutlichen Bekanntmachungen der einmalige Erlaß besonderer Aufforderungenan die säumigen Aktionäre; in diesen Aufforderungen muß eine Nachfrist gewährtwerden, die mindestens einen Monat von dem Empfange der Aufforderung anbeträgt.

Zahlt ein Aktionär den auf die Aktie zu leistenden Betrag ungeachtet der Auf-forderung nicht ein, so ist er seines Antheilsrechts uud der geleisteten Einzahlungen