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Handelsgesetzbuch.
zu Gunsten dcr Gesellschaft Verlust!.-; zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittelstBekanntmachung in den Gcscllschaftsblättcrn.
An Stelle dcr bisherigen Urkunde ist eine neue auszugeben, die außer denfrüher geleisteten Theilzahluugcn den eingeforderten Betrag zu umfassen hat. Wegendes Ausfalls, den die Gesellschaft an diesem Betrag oder an den später eingefordertenBeträgen erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Aktionär verhaftet.
§ 220. Soweit der ausgeschlossene Aktionär den eingeforderten Betrag nichtzahlt, ist dafür dcr Gesellschaft der letzte und jeder frühere in dem Aktienbucheverzeichnete Rcchtsvorgänger verhaftet, ein früherer Rechtsvorgänger, soweit dieZahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist. DieS wird vermuthet,wenn von dem letzteren die Zahlung nicht bis zum Ablaufe vou einem Monategeleistet wird, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rcchts-vorgänger die Benachrichtigung von dieser erfolgt ist. Dcr Rcchtsvorgänger erhältgegen Zahlung des rückständigen Betrags die nen auszugebende Urkunde.
Die Haftpflicht des Rcchtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von zweiJahren auf die Aktien eingcfordctcn Beträge beschränkt. Die Frist beginnt mit demTage, an welchem die Uebertraguug des Änthcilsrechts zum Akticnbuchc der Ge-sellschaft angemeldet wird.
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zuerlangen, so kann die Gesellschaft das Autheilsrecht zum Börsenpreis und iu Er-luangclung eiueS solchen durch öffentliche Versteigerung verkaufen.
§ 221. Die Aktionäre und deren Rcchtsvorgänger können von dcn in den2tl, 220 bezeichneten Leistungen nicht befreit werden. Sie können gegen dieseLeistungen eine Forderung au die Gesellschaft nicht aufrechnen.
Uebcrtragung von Namensaktien und Jnterimsschcincn.
§ 222. Auf Namens lautende Aktien sind mit genauer Bezeichnung desInhabers nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschafteinzutragen.
Sie können, soweit nicht dcr Gescllschaftsvcrtrag ein Anderes bestimmt, ohneZustimmung der Gesellschaft auf Andere übertragen werden.
Die Uebcrtragung kann durch Indossament geschehen. In Betreff der Formdes Indossamentes, in Betreff dcr Legitimation des Inhabers und in Betreff seinerVerpflichtung zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel II bis 13, desArtikel 36 Satz 1 bis 4 und des Artikel 74 der Wechselordnung entsprechendeAnwendung.
Zur Uebcrtragung von Aktien, die gemäß § 18V Abs. 3 auf einen Betragvon weniger als eintausend Mark gestellt sind, ist die Zustimmung des AufsichtSrathSund der Generalversammlung erforderlich. Die Uebertraguug dieser Aktien kannnur mittelst einer die Person des Erwerbers bezeichnenden, gerichtlich oder notariellbeglaubigten Erklärung erfolgen.
§ 223. Geht eine auf Namen lautende Aktie auf einen Anderen über, soist dies, unter Vorlegung dcr Aktie uud des NachivciscS des Uebergangcs, bei derGesellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu vermerken.
Die Echtheit der auf dcr Aktic befindlichen Indossamente oder dcr Abtretuuas-crkläruugcn zu prüfen, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.
Im Verhältnisse zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als Aktionär, welcherals solcher im Akticnbuchc verzeichnet ist.