Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
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Aktiengesellschaften.

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224. Die Vorschriften der tzh 222, 223 finden auch auf die Eintragungder Jutcrimsscheine und deren Ucbergang auf Andere Anwendung.

Verhältniß mehrerer Mitberechtigter.

tz 225. Steht eine Aktie mehreren Mitbercchtigtcn zu, so können sie die Rechteans der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

Für die auf die Aktie zu bewirkenden Leistungen haften sie als Gesammt-schuldner.

Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben,so genügt, falls ein gemeinschaftlicher Vertreter der Mitbercchtigtcn nicht vorhandc«ist, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Mitbercchtigtcn. Auf mchrcrc Erbcueines Aktionärs findet dicse Vorschrift nur in Amcbung von Willcnscrklarnugc»Anwendung, die nach dem Ablanf eines Monats seit dem Anfalle der Erbschaftabgegeben werden.

Erwerb eigener Aktien dnrch die Gesellschaft.

tz 226. Die Aktiengesellschaft soll eigene Aktien im regelmäßigen Geschäfts-betriebe, sofern nicht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird, weder erwcrbcunoch zum Pfande nehmen.

Eigene Jnterimsscheine kann sie im regelmäßigen Geschäftsbetriebe auch inAusführung einer Einkaufskommission weder erwerben noch zum Pfande nehmen.Das Gleiche gilt von eigenen Aktien, auf welche der Nennbetrag oder, falls derAuSgabepreis höher ist, dieser noch nicht voll geleistet ist.

Einziehung (Amortisation) von Aktien.

§ 227. Die Einziehung (Amortisation) von Aktien kann nur erfolgen, wenn sieim Gesellschaftsvertrage angeordnet oder gestattet ist. Die Bestimmung muß indem ursprünglichen Gesellschaftvertrag oder durch eine vor der Zeichnung der Aktienbewirkte Aenderung des GcscllschaftsvertragS getroffen sein, es sei denn, daß dieEinziehung nicht mittelst Ansloosnng, Kündigung oder in ähnlicher Weise, sondernmittelst Ankaufs der Aktien geschehen soll.

Jede Art der Einziehung darf, sofern sie nicht nach den für die Herabsetzungdes Grundkapitals maßgebenden Vorschriften stattfindet, nur aus dem nach der jähr-lichen Bilanz verfügbaren Gewinn erfolgen.')

Kraftlos erklärung von Aktien.

§ 228. Ist eine Aktie oder ein JnterimSschein abhanden gekommen odervernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegentheil darin bestimmt ist, imWege des Aufgebotsverfahrcns für kraftlos erklärt werden. Die Vorschriften deS§ 799 Abs. 2 und des § 80V des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechendeAnwendung.

Sind'Gewinnantheilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit derKraftloserklärung der Aktie oder des JntcrimsschcinS auch der Anspruch aus dennoch nicht fälligen Gcwinnantheilscheinen.

§ 229. Ist eine Aktie oder ein JnterimSschein in Folge einer Beschädigungoder einer Vcrnustaltuug zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte,sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch

Besondere Bestimmungen darüber, wie die Amortisation eines Theiles der Aktienin der Bilanz zum Ausdruck zu bringen ist. enthält das Handelegesetzbuch nicht. ImFalle der Amortisation aus dem Jahresgcwinn ist entweder das unveränderte Grund-kapital oder neben dem verminderten Grundkapital ein dem Nennbeträge der amortlsirtenAktien entsprechender besonderer Posten unter die Passiven aufzunehmen.

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