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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
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Handelsgesetzbuch.

mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Ertheilung einer neuen Ur-kunde gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. DieKosten hat er zu tra en und vorzuschießen.

§ 230. Neue Gewiuuantheilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungs-scheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Jnterims-scheinS der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle demBesitzer der Aktie oder des Jnterimsscheins auszuhändigen, wenn er die Haupt-urkunde vorlegt.

Dritter Titel.

Organisation unö Geschäftsführung.

Vorstand.

§ 231. Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außer-gerichtlich vertreten.

Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.

Die Bestellung zum Mitglicde des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, unbe-schadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

§ 232. Zu Willenscrktäiungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstandes,für die Gesellschaft, bedarf es der Mitwirkung sämmtlicher Mitglieder des Vorstandes,sofern nicht im Gescllschaftsvertiag ein Anderes bestimmt ist. Der Vorstand kannjedoch einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Artenvon Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüberabzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.

Steht nicht jedem einzelnen Vorstandsmitglied!! die selbständige Vertretung derGesellschaft nach dem GesellschaftSvertrage zu, so kann durch diesen bestimmt werden,daß die Vorstandsmitglieder, wenn nicht mehrere zusammen handeln, in Gemeinschaftmit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt fein sollen. Auchkann durch den Gcsellschaftsvertrag der Aufsichtsrath ermächtigt werden, einzelnenMitgliedern des Vorstandes die Befugniß zu ertheilen, die Gesellschaft allein oderin Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu vertreten. Die Vorschriften des Abs. 1Satz 2, 3 finden in diesen Fällen entsprechende Anwendung.

§ 233. Der Vorstand hat in der Weise zu zeichneu, daß die Zeichnenden zuder Firma der Gesellschaft oder zur der Bencnnnug des Vorstandes ihre Namens-unterschrift hinzufügen.

§ 234. Jede Aenderung des Vorstandes oder der Vertretungsbefugniß einesVorstandsmitgliedes sowie eine ans Grund des § 232 Abs. 2 Satz 2 von dem Auf-sichtsrathe getroffene Anordnung ist durch den Vorstand zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden-

Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über dieAenderung oder Anordnung beizufügen. Diese Borschrift findet auf die Anmeldungzum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung.

Die Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei demGcnä'tc zu zcicbncn.

H 235. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Be-schränkungen einzuhalten, welche im Gcsellschaftsvertrag oder durch Beschlüsse derGcucratvcrsaminlnng für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten,festgesetzt sind.