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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
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Aktiengesellschaften.

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Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefnguiß des Vor-standes unwirksam. DieS gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sichnur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter ge-wissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfindensoll oder daß für einzelne Geschäfte die Zustimmung der Generalversammlung, deSAufsichtsraths oder eines anderen Organs der Gesellschaft erfordert wird.

§ 236. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung der Gesell-schaft weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige der Gesell-schaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, auch nicht an einer an-deren Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter thcilnchmc».') DieEinwilligung wird durch dasjenige Organ der Gesellschaft ertheilt, welchem die Be-stellung des Vorstandes obliegt.

Verletzt ein Vorstandsmitglied die ihm nach Abs. 1 obliegende Verpflichtung,so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Mit-gliede verlangen, daß es die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rech-nung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die auS Geschäften für fremdeRechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütungabtrete.

Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunktan, in welchem die übrigen Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsrath von dem Ab-schlüsse des Geschäfts oder von der Theilnahme des Vorstandsmitgliedes an der an-deren Gesellschaft Kenntniß erlangen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kennt-niß in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

§ 237. Wird den Mitgliedern des "Vorstandes ein Antheil am Jahresgewinnegewährt, so ist der Antheil von dem nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungenund Rücklagen verbleibenden Reingewinne zu berechnen.

§ 238. Sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß derGeneralversammlung ein Anderes bestimmt ist, darf der Vorstand einen Prokuristenmur mit Zustimmung des Aufsichtsraths bestellen. Diese Beschränkung hat Drittengegenüber keine Wirkung.

§ 239. Der Vorstand hat Sorge dafür zu tragen, daß die erforderlichenBücher der Gesellschaft geführt werden.

h 240. Erreicht der Verlust, der sich bei der Aufstellung der Jahresbilanzoder einer Zwischenbilanz ergiebt, die Hälfte des Grundkapitals, so hat der Vorstandunverzüglich die Generalversammlung zu berufen und dieser davon Anzeige zumachen.

Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, hat der Vorstand die Er-öffnung des Konkurses zu beantragen; dasselbe gilt, wenn sich bei der Aufstellung derJahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergiebt, daß das Vermögen nicht mehr dieSchulden deckt.')

§ 241. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung dieSorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden.

Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft als Ge-sammtschuldner für den daraus entstehenden Schaden.

Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn entgegen den Vorschriftendieses Gesetzbuchs:

1. Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt,

^) Für diejenigen Personen, welche bei dem Inkrafttreten des HandelsgesetzbuchsVorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sind, enthält der Art. 27 des Einsuhrungs-gesetzes eine Uebergangsvorschrist

') Die Fassung des Z 240 ergiebt, daß es dem Vorstande niemals zur Entschuldi-gung gereichen kann, wenn die Bilanz falsch aufgestellt und temzusolge der Verlust deshalben Grundkapitals oder die Ueberschuldung aus der Bilanz selbst nicht zu ersehen ist.

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