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Handelsgesetzbuch.
2. den Aktionären Zinsen oder Gewinnantheile gezahlt,
3. eigene Aktien oder Jntcrimsscheine der Gesellschaft erworben, zum Pfandegenommen oder eingezogen,
4. Aktien vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls der AuszabepreiShoher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags ausgegeben werden,
5. die Vertheilung des Gcsellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzahlungdes Grundkapitals erfolgt,
L. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschafteingetreten ist oder ihre Ueberschuldung sich ergeben hat.In den Fällen dcS Abs. 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigernder Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, geltendgeinacht werden. Die Ersatzpslicht wird ihnen gegenüber weder durch einen Ver-zicht der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Be-schlusse der Generalversammlung beruht.
Die Ansprüche auf Grund dieser Vorschriften verjähren in fünf Jahren.§ 242. Die für die Mitglieder des Borstandes geltenden Vorschriften findenauch auf die Stellvertreter von Mitgliedern Anwendung.
Aufsichtsrath.
§ 243. Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag einehöhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zn wählenden Mitgliedern.
Die Wahl des ersten AnfsichtSraths gilt für die Zeit bis zur Beendigung derersten Generalversammlung, welche nach dem Ablauf eines Jahres seit der Eintragungder Gesellschaft in das Handelsregister znr Beschlußfassung über die Jahresbilanzabgehalten wird.
Später kann der Aufsichtsrath nicht für eine längere Zeit als bis zur Been-digung derjenigen Generalversammlung gewählt werden, welche über die Bilanz fürdas vierte Geschäftsjahr nach der Ernennung beschließt; das Geschäftsjahr, inwelchem die Erucnnnng erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor dem Ablaufedes Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die Generalversammlungwiderrufen werden. Sofern nicht der GcscllschaftSvcrtrag ein Anderes bestimmt,bedarf der Beschluß einer Mehrheit, die mindestens drei Vicrtheile dcS bei der Be-schlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.
h 244. Jede Aenderung in den Personen der Mitglieder des Aufsichtsrathsist vou dem Vorstand unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.Der Vorstand hat die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.
245. Erhalten die Mitglieder des Aufsichtsraths für ihre Thätigkeit eineVergütung, die in einem Antheil am JahreSgewinn besteht, so ist der Antheil vondem Reingewinn zn berechnen, welcher nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungenund Rücklagen sowie nach Abzng eines für die Aktionäre bestimmten Betrages vonmindestens vier vom Hundert des eingezahlten Grundkapitals verbleibt.
Ist die den Mitgliedern des Aufsichtsraths zukommende Vergütung im Gesell-schaftSvertrage festgesetzt, so kann eine Abänderung des Gesellschaftövcrtrages, durchwelche die Vergütung herabgesetzt wird, von der Generalversammlung mit einfacherStimmenmehrheit beschlossen werden.
Den Mitgliedern deS ersten AnfsichtSraths kann eine Vergütung für ihreThätigkeit nnr durch einen Beschluß der Generalversammlung bewilligt werden.Der Beschluß kann nicht früher als in derjenigen Generalversammlung gefaßtwerden, mit deren Bccndtgung die Zeit, für welche der erste Anfsichtsrath gewähltist, abläuft.
§ 24l>. Der AufsichtSrath hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in allenZweigen der Vcrwaltnng zu überwachen und sich zu dem Zwecke von dem Gangeder Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese