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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
53
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Aktiengesellschaften.

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Angelegenheiten Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oderdurch einzelne von ihm zn bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften derGesellschaft einsehen sowie den Bestand der GcsellschaftSkassc und die Bestände anWerthpapieren und Waaren untersuchen. Er hat die Jahrcsrcchnnngcn, die Bilanzenund die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber der General-versammlung Bericht zu erstatten.

Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dieS im Interesse derGesellschaft erforderlich ist.

Weitere Obliegenheiten des AufsichtSraths werden durch den Gescllschaftsvertragbestimmt.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheitennicht Anderen übertragen.

§ 247. Der Anfsichtsrath ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme vonRechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern zn vertreten und gegen die letzterendie von der Generalversammlung beschlossenen Nechtsstrcitigkcitcn zu führen.

Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des AufsichtSraths,so kann dieser ohne nnd selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegendie Mitglieder des Vorstandes klagen.

h 243. Die Mitglieder des AufsichtSraths können nicht zugleich Mitgliederdes Vorstandes oder danernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern fein, auch nichtals Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen.

Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrath einzelneseiner Mitglieder zn Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes be-stellen; während dieses Zeitraums nnd bis zur Entlastung des Vertreters darf derlclztcrc eine Thätigkeit als Mitglied des AufsichtSraths nicht ausüben. Auf die insolcher Weise bestellten Vertreter finden die Vorschriften des S 236 keine Anwendung.

Scheiden ans dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor derEntlastung in den AufsichtSrath gewählt werden.

h 249. Die Mitglieder des AnfsichtsrathS haben bei der Erfüllung ihrer Ob-liegcnheiten die Sorgsalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden.

Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft mit denVorstandsmitgliedern als Gesammtschnldner für den daraus entstehenden Schaden.

Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen nndohne ihr Einschreiten die im § 241 Abs. 3 bezeichneten Handlungen vorgenommenwerden. Auf die Geltcndmacbung des Ersatzanspruchs finden die Vorschriften des§ 241 Abs. 4 Anwendung.

Die Ansprüche auf Grund der Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verjähren infünf Jahren.

Generalversammlung.

§ 250. Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Ge-sellschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, zustehen, werdendurch Beschlußfassung in der Generalversammlung ausgeübt.')

§ 251. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Mehrheit derabgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht durch das Gesetzoder den Gescllschaftsvertrag eine größere Mehrheit oder sonstige Erfordernisse vor-geschrieben sind.

Für Wahlen können im Gescllschaftsvcrtraz andere Bestimmungen getroffenwerden.

') Der im Z 35 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kür Vereine ausgesprochene Grund-satz, daß Sonderrechte der Mitglieder ohne deren Zustimmung durch Beschlüsse der Mit-gliederversammlung nicht beeinträchtigt werden können, gilt auch für die Aktiengesellschaft.