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Handelsgesetzbuch,
§ 252. Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nachden Aktienbcträgen ausgeübt. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Fall^ daßein Aktionär mehrere Aktien besitzt, die Ausübung des Stimmrechts durch Fest-setzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken. Werden mehrereGattungen von Aktien ausgegeben, so kann der Gesellschaftsvertrag den Aktiender einen Gattung ein höheres Stimmrecht beilegen als den Aktien einer anderenGattung.
DaS Stimmrecht kann dnrch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Fürdie Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend; die Vollmachtbleibt in der Verwahrung der Gesellschaft.
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreitwerden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für Andereausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechts-geschäfts mit einem Aktionär oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreitszwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
Im Ucbrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung desStimmrechtS nach dem Gescllschaftsvertrage.
§ 253. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand berufen, soweitnicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere Personen dazubefugt sind.
Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertragausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn das Interesse der Gesellschaft eserfordert.
254. Die Generalversammlung ist zu berufen, wenn Aktionäre, deren An-theile zusammen den zwanzigsten Theil deS Grundkapitals erreichen, die Berufungschriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Ist in dem Ge-sellschaftsvertrage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu verlangen,an den Besitz eines geringeren Antheils am Grundkapitale geknüpft, so hat es hier-bei sein Bewenden.
In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen, daß Gegen-stände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung augekündigt werden.
Wird dem Verlangen weder durch den Vorstand noch durch den Aufsichts-rath entsprochen, so kaun das Gericht des Sitzes der Gesellschaft die Aktionäre,welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung oderzur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Zugleich kann das Gericht überdie Führung des Vorsitzes in der Versammlung Bestimmung treffen. Auf die Er-mächtigung muß bei der Berufung oder Ankündigung Bezug genommen werden.
Die Generalversammlung beschließt darüber, ob die entstandenen Kosten vonder Gesellschaft getragen werden sollen.
§ 255. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Ge-scllschaftsvertrag bestimmten Weise mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Ver-sammlung zu erfolgen. Der Tag der Berufung und der Tag der General-versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
Ist im Gescllschaftsvertrage die Ausübung des Stimmrechts davon abhängiggemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor der General-versammlung hinterlegt werden, so ist die Frist derart zu bemessen, daß für dieHinterlegung mindestens zwei Wochen frei bleiben. In diesem Falle genügt auchdie Hinterlegung bei einem Notar.
Ist im GcscllschaftSvertrag eine Bestimmung der im Abs. 2 bezeichneten Artnicht getroffen, so müssen die Anmeldungen zur Theilnahme an der General-vcrsammlnug zugelassen werden, wenn sie nicht später als am dritten Tage vor derVersammlung erfolgen.