Aktiengesellschaften.
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§ 256. Der Zweck der Generalversammlung soll bei der Berufung bekanntgemacht weiden. Jedem Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zuertheilen.
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig mindestens eineWoche vor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüssenicht gefaßt werden; ist für die Beschlußfassung nach den Vorschriften dieses Gesetz-buchs oder des Gesellschaftsvertrags die einfache Stimmenmehrheit nicht ausreichend,fo muß die Ankündigung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Generalver-sammlung erfolgen. An die Stelle des Tages der Generalveisammlung tritt, fallsdie Ausübung des Stimmrechts von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, derTag, bis zu dessen Ablaufe die Hinterlegung zu geschehen hat.
Zur Beschlußfassung über den in der Generalversammlung gestellten Antragauf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung sowie zur Stellungvon Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankün-digung nicht.
§ 257. Jeder Aktionär, der eine Aktie bei der Gesellschaft hinterlegt, kannverlangen, daß ihm die Berufung, die Generalversammlung und die Gegenständeder Verhandlung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch ein-geschriebenen Brief besonders mitgetheilt werden. Die gleiche Mittheilung kann erüber die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.
§ 258. In der Generalversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenenAktionäre oder Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohn-orts sowie des Betrags der von Jedem vertretenen Aktien aufzustellen. Das Ver-zeichniß ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht auszulegen; es ist von demVorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 259. Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeitder Beurkundung durch ein über die Verhandlung gerichtlich oder notariell aufge-nommenes Protokoll.
In dem Protokolle sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Namedes Richters oder Notars sowie die Art und das Ergebniß der Beschlußfassungabzugeben.
Das nach § 258 aufgestellte Verzeichnis) der Theilnehmer an der General-versammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung sind demProtokolle beizufügen. Die Beifügung der Belege über die Berufung der General-versammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts indem Protokoll aufgeführt werden.
Das Protokoll muß von dem Richter oder Notar vollzogen werden. DieZuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich.
Eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Protokolls ist unverzüglich nach derGeneralversammlung von dem Vorstande zum Handelsregister einzureichen.
Die ordentliche Generalversammlung und die Jahresbilanz.
§ 260. Die Generalversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahres-bilanz und die Gewinnvertheilung sowie über die Entlastung des Vorstandes unddes Aufsichtsraths.
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für dasverflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechuung sowie einenden Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht demAufsichtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen ImGesellschaftsvertrage kann eine andere Frist, jedoch nicht über die Dauer von sechtMonaten hinaus, bestimmt werden.
h 261. Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des § 40mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: