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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
56
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Handelsgesetzbuch,

1. Wertpapiere und Waaren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben,dürfen höchstens zu dem Bör'cn- oder Marktpreise des Zeitpunktes, fürwelchen die Bilanz aufgestellt wird, sofern dieser Preis jedoch den An-schaffungs- oder Herstellnugswerth übersteigt, höchstens zu dem letzteren ange-setzt werden;

2. andere VcrmögenSgegcnstände siud höchstens zu dem Anschaffnngs- oder Her-stellungspreis') anzusetzen;

3. Anlagen und sonstige Gegenstände, die nicht znr Weitcrveränszcrung, vielmehrdauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmt siud, dürfen ohneRücksicht auf einen geringeren Werth zu dem Auschaffungs- oder Herstellungs-preis angesetzt werden, soiern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag inAbzug gebracht oder ein ihr entsprechender Erneuerungsionds in Ausatzgebracht wird;

4. die Kosten der Errichtung und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva in dieBilanz eingesetzt werden;

5. der Betrag des Grundkapitals und der Betrag eines jeden Reserve- undErncucrungs''vnds sind unter die Passiva aufzunehmen;

6. der aus der Nergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passiva sichergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlüsse der Bilanz besonders an-gegeben werden.

§ 262. Zur Deckung cincö aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist eiuReservefonds zu bilden. In diesen ist cinznstckeu:

1. von dem jährlichen Reingewinne mindestens der zwanzigste Theil so lange,als der Reservefonds den zehnten oder den im Gesellschaftsvertrage bestimmtenbvhcren Theil des Grundkapitals nicht überschreitet;

2. der Betrag, welcher bei der Errichtung der Gesellschaft oder bei einer Er-höhuug des Grundkapitals dnrch Ausgabe der Aktieu für einen höheren als

, den Nennbetrag über diesen und über den Betrag der durch die Ausgabe derAktien entstehenden Kosten hinanS erzielt wird;

3. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöbung des Grundkapitals vonAktionären gegen Gewährung vou Vorzugsrechten für ihre Aktien geleistetwerden, soweit nicht eine Verwendung dieser Zahlungen zu anßerordent-licbcn Abschreibungen oder zur Deckung außerordentlicher Verluste be-schlossen wird.

§ 263. Die im § 260 Abs. 2 bezeichneten Vorlagen sind mindestens währendder letzten zwei Wocbcn von, der Generalversammlung in dem Geschäftsraume derGesellschaft znr Einsicht der Aktionäre auszulegen.

Auf Verlangen ist jedem Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage derGeneralversammlung eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- uud Verlustrechnung,der Bemerkungen des Aufsichtsraths und des Geschäftsberichts zn ertheilen.

Au die Stelle des Tages der Generalversammlung tritt, falls die Ausübungdes StimmrechtS von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der Tag, bis zudessen Ablauf die Hinterlegung zu geschehen hat.

264. Die Verhandlung über die Genehmigung der Bilanz ist zu vertagen,wenn dies in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossenoder von einer Minderheit, deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitalserreichen, verlangt wird, am Verlangen der Minderheit jedoch nur, soweit von ihrbestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden.

Ob bei der Berechnung des Herstellungspreises von Waaren auch ein ent-sprechender Theil der Generalunkvsten des Unternehmens mit in Ansatz gebracht werdenlaun, bleibt dem verständigen Ermessen im einzelnen Falle überlassen, inwieweit ohneVerletzung der Vorschrift der Nr. 2 gewisse allgemeinere Kosten als Bestandtheil derHerstellungskosten berücksichtigt werden können.