Aktiengesellschaften.
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Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit vertagt, so kann vondieser eine erneute Vertagung nur gefordert werden, wenn über die in der früherenVerhandlung bemängelten Ansätze der Bilanz die erforderliche Aufklärung nichtertheilt worden ist.
H 265. Nach der Genehmigung durch die Generalversammlnng ist die Bilanzsowie die Gewinn- und Verlustrechuuug unverzüglich durch dcu Vorstand in denGcsekschaftsblätteru bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung sowie der im h 260 bezeichnete Geschäftsbericht nebst denBemerkungen des Aufsichtsraths ist zum Handelsregister einzureichen. Zum Handelsrcgistcr einer Zweigniederlassung findet die Einreichung nicht statt.
Revisoren.
h 266. Die Generalversammlung kann mit einfacher Stimmcnmcnrbeit dieBestellung von Revisoren zur Prü'nng der Bilanz oder zur Prüsuug von Vorgängenbei der Gründung oder der Geschäftsführung beschließen.
Ist in der Generalversammlung ein Antrag auf Bestellung vou Revisoren zurPrüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht länger als zwei Jahrezurückliegenden Vorganges bei der Gcschäits'ührnng abgelehnt worden, so könnenam Antrag von Aktionären, deren Antheile zusammen den zehnten Theil des Grund-kapitals erreichen, Revisoren') durch das Gericht, in dessen Bezirke die Gescllschastihren Sitz hat, ernannt werden.
Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß bei demVorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gescllschafts-vcrtragS stattgefunden haben. Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Ent-fchciduug über den Antrag zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, das; sie seitmindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung znrückgcrcchnct, Besitzer derAktien sind.
Vor der Ernennung sind der Vorstand nnd der Aufsichtsrath zu hören. DieErnennung kaun auf Verlangen von einer nach freiem Ermessen zu bestimmendenSicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
§ 267. Der Vorstand hat in den Fällen des § 266 den Revisoren dieEinsicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft und die Untersuchung desBestandes der Gesellschaftskasse sowie der Bestände an Wcrthpaviercu und Waarenzn gestatten.
Der Bericht über das Ergebniß der Prüfung ist vou dcu Revisoren niivcr-züglich dem Handelsregister einzureichen und von dem Vorstände bei der Berufungder nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet die Einreichung des Berichtsnicht statt.
Im Falle des tz 266 Abs. 2 beschließt die Generalversammlung, ob die ent-standenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind. Wird der Antrag auf Er-ncununa von Revisoren durch das Gericht zurückgewiesen oder erweist er sich nachdem Ergebnisse der Prüfnng als unbegründet, so sind die Aktionäre, welchen einebösliche Handlungsweise zur Last fällt, "für einen der Gesellschaft durch den Antragentstehenden Schaden als Gesamtschuldner haftbar.
Die Kosten, welche durch die gerichtliche Ernennung von Revisoren entstehen,sind zunächst von den Antragstellern zu tragen. Nach H 267 Abs 3 hat jedoch dieGeneralversammlnng darüber zu beschließen, oli die entstandenen Kosten von der Gesell-schaft zu übernehmen sind. Ueber die den Revisoren zustehende Vergütung haben dieAntragsteller eine entsprechende Vereinbarung mit den Revisoren zu treffen; auch überdie Tragnng der hierdurch entstehenden Kosten hat demnächst die Gencralversammlnngzu befinden.