Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
58
Einzelbild herunterladen
 

58

Handelsgesetzbuch.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus der Gründung oder Geschäfts-führung.

h 268. Die Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nachden §tz 202 bis 204, 208 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführunggegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths müssen geltend gemachtwerden, wenn eS in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit be-schlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den zehnten Theil des Grund-kapitals erreichen, verlangt wird.

Zur Führung des Rechtsstreits kann die Generalversammlung besondere Ver-treter wählen. Ist die Geltendmachuug des Anspruchs von der Minderheit verlangt,so können die von dieser bezeichneten Personen durch das Gericht des Sitzes derGesellschaft als deren Vertreter zur Führung des Rechtsstreits bestellt werden.Im Uebrigcn bewendet es bei den Vorschriften deS § 247; diese kommen auchdann zur Anwendung, wenn die Geltendmachung drs Anspruchs von der Minderheitverlangt ist.

§ 269. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlangen der Minderheitmuß binnen drei Monaten von dem Tage der Generalversammlung an erfolgen.Der Klage ist das Protokoll der Generalversammlung, soweit es die Geltendmachungdes Anspruchs betrifft, in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

Die Minderheit hat eine den zehnten Theil des Grundkapitals der Gesellschafterreichende Anzahl von Aktien für die Dauer des Rechtsstreits zu hinterlegen; esist glaubhaft zu machen, daß sich die Aktien seit mindestens sechs Monaten, vonder Generalversammlung zurückgerechnet, im Besitze der die Minderheit bildendenAktionäre befinden.

Dem Beklagten ist auf Verlangen wegen der ihm drohenden Nachtheile vonder Minderheit eine nach freiem Ermessen deS Gerichts zu bestimmende Sicherheit zuleisten. Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Festsetzung einer Fristzur Sicherheitsleistung und über die Folgen der Versäumung der Frist finden An-Wendung.

Die Minderheit ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Kosten desRechtsstreits zu tragen.

Für den Schaden, der dem Beklagten durch eine unbegründete Klage entsteht,haften ihm die Aktionäre, welchen eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt, alsGesammtschuldner.

5 270. Bezüglich eines Anspruchs, dessen Geltendmachung die Minderheitauf Grund der Vorschrift deS § 268 Abs. 1 verlangt hat, ist ein Verzicht oderein Vergleich der Gesellschaft nur dann zulässig, wenn von den die Minderheitbildenden Aktionären so viele zustimmen/) daß die Aktien der übrigen nicht mehrden zehnten Theil des Grundkapitals darstellen.

Anfechtung von Gencralversammlungsbeschlüfsen.

tz 271. Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung desGesetzes oder des Gesellschaftsvertrags im Wege der Klage angefochten werden.

Die Klage muß binnen einem Monat erhoben werden.

Znr Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung erschieneneAktionär, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt hat,und jeder nicht erschienene Aktionär, sofern er zu der Generalversammlung un-berechtigter Weise nicht zugelassen worden ist oder sofern er die Anfechtung daraufgründet, daß die Berufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegen-

Die Zustimmung ist nicht mehr nöthig, wenn das von der Minderheit erhobeneVerlangen einer Geltendmachung des Anspruchs durch den Ablauf der im Z 263 Abs. 1für die Anstellung der Klage bestimmten Frist seine Wirkung verloren hat.