Aktiengesellschaften.
standes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt sei. Eine Anfechtung, die darausgegründet wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen oder Rücklagen über dasnach dein Gesetz oder nach dem Gescllschaftöve> trage statthafte Maß hinaus an-geordnet seien, ist nur zulässig, wenn die Antheile des Aktionärs oder der Aktionäre,welche die Anfechtungsklage erheben, den zwanzigsten Theil des Grundkapitals er-reichen.
Außerdem ist der Vorstand und, sofern der Beschluß eine Maßregel znmGegenstande hat, dnrch deren Ausführung sich die Mitglieder des Borstande?und des Aufsichtsraths strafbar oder den Gläubigern der Gesellschaft haftbarmachen würden, jedes Mitglied des Vorstandes uud des AufsichtSraths zur An-fechtung befugt.
s'272.' Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaftwird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den AufsichtL-rath vertreten.
Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirkedie Gesellschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor demAblaufe der im § 271 Abs. 2 bezeichneten Frist. Mehrere AnfechtuugSvrozesse sindzur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Das Gericht kann auf Verlangen anordnen, daß der Gesellschaft wegen derihr drohenden Nachtheile von dem klagenden Aktionär «Sicherheit zu leisten ist.Art und Höhe der Sicherheit bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen. DieVorschriften der Civilprozeßordnuug über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheits-leistung und über die Folgen der Versäumung der Frist finden Anwendung.
Die Erhebung der Klage und der Termin znr mündlichen Verhandlung sindunverzüglich von dem Vorstand in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
§ 273. Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urtheil für nichtig erklärtist, wirkt das Urtheil auch sür und gegen die Aktionäre, die nicht Partei sind.Das Urtheil ist von dem Vorstand unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.War der Bescbluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urtheil ein-zutragen; die Eintragung des Urtheils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusseszu veröffentlichen.
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Gesellschaft ent-stehenden Schaden haften ikr die Kläger , welchen eine bösliche Handlungsweise zurLast fällt, als Gesamtschuldner.
Vierter Titel.Abänderungen des GesellscHaftsvertrcrgs.
Abänderungen des Gcsellschaftsvertrags im Allgemeinen.
274. Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch dieGeneralversammlung beschlossen werden. Die Vornahme von Aenderungen, die nurdie Fassung betreffen, kann durch Beschluß der Generalversammlung dem Aufsichto-rath übertragen werden.
In der nach § 255 Abs. l, 2 zu bewirkenden Ankündigung soll die beabsichtigteAenderung des Gescllschaftsvertrags nach ihrem wesentlichen Inhalt erkennbar ge-macht werden.
275. In Ermangelung einer anderen Bestimmung des Gesellschaftsvertragsbedürfen die im § 274 Abs. 1 bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung einer