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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch.

Mehrheit, die mindestens drei Vicrtbeile des bei der Beschlußfassung vertretenenGrundkapitals umfaßt.

Für eine Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens mnß diese Mehrheiterreicht sein; der Gcscllschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

Soll daS bisherige Verhältniß mehrerer Gattungen von Aktien mit verschiedenerBerechtigung znm Nachtheil einer Gattung geändert werden, so bedarf es nebendem Beschlusse der Generalversammlung eines in gesonderter Abstimmung gefaßtenBeschlusses der bcnachthciligtcn Aktionäre; auf diese Beschlußfassung findet die Vor-schrift des Abs. I Anwendung. Die Beschlußfassung der bcnachtheiligtcn Aktionäretaun nur stattfinden, wenn sie gemäß § 256 Abs. 2 ausdrücklich unter den Zweckender Gcncralvcrsannnlnng angekündigt worden ist.

§ 276. Eine Verpflichtung der Aktionäre zu Leistungen der im § 210 be-zeichneten Art kann, sofern sie nicht in dem ursprünglichen Gescllschaftsvertragevorgesehen ist, nur mit Zustimmung sämmtlicher von der Verpflichtung betroffenenAktionäre begründet werden.

h 277. Die Abänderung des GescllschaftSvcrtrags ist zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden. Soweit sieb nicht aus den nachfolgenden Vorschriftenein Anderes crgicbt, ist die Anmeldung durch deu Vorstand zn bewirken.

Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Abänderung die im § 196 be-zeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichtenUrkunden über die Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in Betreffaller Bestimmungen statt, auf welche sich die in den 199, 201 vorgeschriebenenVeröffentlicbungcn beziehen.

Die Abändcrnug hat keine Wirkung, bevor sie bei dem Gericht, in dessenBezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Erhöhung des Grundkapitals.

§ 278. Eine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien sollnicht vor der vollen Einzahlung des bisherigen Kapitals erfolgen. Für Versicherungs-gesellschaften kann im Gcscllschaftövcrtrag ein Anderes bestimmt werden. DurchRückstände, die auf einen verbältuißmäßig unerheblichen Theil der eingefordertenEinzahlung verblieben sind, wird die Erhöhung des Grundkapitals nicht gehindert.

Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vorhanden,so bedarf es neben dem Bescblussc der Generalversammlung eines in gesonderterAbstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; auf diese Beschluß-fassung finden die Vorschriften des tz 275 Abs. I, Abs. 3 Satz 2 Anwendung.

Sollen die auf die Kapitalscrhöhung entfallenden neuen Aktien für einenhöheren als den Nennbetrag ausgegeben werden, so ist der Mindcstbetrag, uutcr demdie Ausgabe uicht erfolgen soll, in dem Beschluß über die Erhöhung des Grund-kapitals festzusetzen.

§ 279. Wird auf das erhöhte Grundkapital eine Einlage gemacht, die nichtdurch Baarzahluug zu leisten ist, oder wird auf eine Einlage eine Vergütung fürVcrmögcnSgcgcnständc angerechnet, welche die Gesellschaft übernimmt, so müssen derGegenstand der Einlage oder der Uebernahme, die Person, von welcher die Gesellschaftden Gegenstand erwirbt, und der Betrag der für die Einlage zn gewährenden Aktienoder die für den übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Be-schluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden.

Jedes Abkommen dieser Art, welches nicht die vorgeschriebene Festsetzung indem Bcscblnssc der Generalversammlung gefunden hat, ist der Gesellschaft gegen-über unwirksam. Die Vorschriften der 207, 208 bleiben unberührt.

§ 280. Der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ist von sämmt-lichen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden.