Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
61
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Aktiengesellschaften.

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In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß dnS bisherige Grund-kapital eingezahlt ist oder, soweit die Einzahlung mcbt stattgefunden hat, das; daraufweitere als die in der Anmeldung bezeichneten Beträge nicht rückständig sind.

8 281. Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht mittelst ZcichnungsschcinS.Der Zeichnungsschein soll doppelt ausgestellt werden; er hat außer den im 189Abs. 2 bezeichneten Angaben zu enthalten:

1. den Tag, an welchem der Beschluß über die Erhöhung dcS Grundkapitalsgefaßt ist;

2. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktien stattfindet, und den Betragder festgesetzten Einzahlungen;

3. die im § 279 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungenvon Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben werden, den Gesamint-bctrag einer jeden;

4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, sofern nichtbis dahin die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregistereingetragen ist.

Die Vorschriften des § 189 Abs. 4, 5 finden mit der Maßgabe entsprechendeAnwendung, daß an die Stelle der Eintragung der Gesellschaft in das Handels-register die Eintragung der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals tritt.

§ 282. Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Antheil an dembisherigen Grundkapital entsprechender Zhcil der neuen Aktien zugetheilt werden,soweit nicht in dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ein Anderesbestimmt ist.

Der Betrag, zu welchem die ueuen Aktien an die Aktionäre ausgegeben werden,ist von dem Vorstand in den Gescllschaftsblättern zu veröffentlichen. In der Ver-öffentlichung kann eine Frist für die Ausübung deS Bezngsrechts bestimmt werden;die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen.

§ 283. Eine Zusicherung vou Rechten auf den Bezng neu auszugebenderAktien kann nur unter Vorbehalt des im h 282 bezeichneten Rechtes der Ältionäreerfolgen.

Eine Znsicherung, die vor dem Beschlusse über die Erhöhung dcS Grund-kapitals geschieht, ist der Gesellschaft gegenüber nnwnksam.

§ 234. Die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals ist von sämmtlichen Mit-gliedern des Vorstandes und deS Aufsichtsraths zur Eintragung in das Handels-register anzumelden.

Der Anmeldung sind beizufügen:

1. die Duplikate der Zeichuuugsscheine und ein von den Mitgliedern deSVorstandes uuterschriebeucs Verzeichnis; der Zeichner, welches die auf jedenentfallencn Aktien sowie die aus die letzteren geschehenen Einzahlungenangiebt;

2. im Falle des h 279 die Verträge, welche den dort bezeichneten Festsetzungenzu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen sind;

3. eine Berechnung der für die Gesellschaft dnrch die Ausgabe der ucucu Aktienentstehenden kosten;

4. wenn die Erhöhung des Grundkapitals mit Rücksicht auf den Gegenstand desUnternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des§ 180 Abs. 2 die Gcnchmigungsurkunde.

Die Vorschriften des § 195 Abs. 3 finden Anwendung.

Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Gericht in Ur-schrift oder iu beglaubigter Abschrift aufbewahrt.

In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht wird,ist auch der Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben werden, aufzunehmen.