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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
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Handelsgesetzbuch.

§ 285. Die Anmeldung und Eintragung der erfolgten Erhöhung des Grund-kapitals kann mit der Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Er-höhung verbunden werden.

§ 286. Bei einem Gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweignieder-lassung hat, sind die in den tz^ 280, 284 bezeichneten Anmeldungen zur Eintragungin das Handelsregister durch den Borstand zu bewirken. Die Vorschrift des ^84Abs. 5 findet Anwendung; die Vorschriften des § 280 Abs. 2 und des § 234Abs. 2 bis 4 bleiben außer Anwendung.

§ 287. Bevor die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals in das Handels-register eingetragen ist, können Aktien und JnterimSscheine auf das zu erhöhendeKapital nicht ausgegeben werden.

Die Anthcilsrechte an dem zu erhöhenden Kapitale können vor diesem Zeit-punkte mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft nicht übertragen werden.

Herabsetzung des Grundkapitals.

h 288. Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheitbeschlossen werden, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung ver-tretenen Grundkapitals umfaßt. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfor-dernisse aufstellen.

Durch den Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zwecke dieHerabsetzung stattfindet, insbesondere, ob sie zur theilweisen Rückzahlung des Grund-kapitals an die Aktionäre erfolgt, und in welcher Weise die Maßregel auszuführen ist.

Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vor-handen, so bedarf es uebeu dem Beschlusse der Generalversammlung eines in ge-sonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; auf dieseBeschlußfassung finden die Vorschriften des Abs. 1 und des § 275 Abs. 3 Satz 2Anwendung.

§ 289. Der Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals ist vonsämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregisteranzumelden.

Der Borstand hat unter Hinweis auf die beschlossene Herabsetzung des Grund-kapitals nach der Eintragung des Beschlusses die Gläubiger der Gesellschaft aufzu-fordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den GesellschaftS-blättern zu veröffentlichen. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilungzur Anmeldung aufzufordern.

Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderungbegründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten, sofern siesich zu diesem Zwecke melden.

Zahlungen au die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grund-kapitals erst erfolgen, nachdem seit dem Tage, an welchem die im Abs. l vor-geschriebene öffentliche Aufforderung zum dritten Male stattgefunden hat, ein Zahrverstrichen ist und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt odersichergestellt worden sind. Eine durch die Herabsetzung bezweckte Befreiung derAktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen auf die Aktien trittnicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.

tz 290. Ist zur Ausführung der Herabsetzung deS Grundkapitals eine Ver-minderung der Zahl der Aktien durch Umtausch, Stcmpelung oder durch ein ähn-liches Verfahren vorgesehen, so kann die Gesellschaft die Aktien, weiche trotz erfolgterAusforderung nicht bei ihr eingereicht sind, für kraftlos erklären. Das Gleiche giltin Ansehung eingereichter Aktien, welche die zum Ersatze durch neue Aktien erforder-liche Zahl nickt erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwerthung für Rechnungder Beteiligten zur Verfügung gestellt sind.