Aktiengesellschaften.
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D!e Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Androhung der Kraftlos-crklärung zu enthalten. Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Auf-sorderung nach Maßgabe des § 219 Abs. 2 bekannt gemacht ist; sie geschiehtmittelst Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern.
Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktiensind für Rechnung der Betheiligten durch die Gesellschaft zum Börsenpreis und inErmangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. Der Erlösist den Betheiligten auszuzahlen oder, sofern die Berechtigung zur Hinterlegung vor-handen ist, zu hinterlegen.
291. Die erfolgte Herabsetzung des Grundkapitals ist von sämmtlichenMitgliedern des Vorstandes zur Eintragung iu das Handelsregister anzumelden.
§ 292. Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
1. durch den Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der Generalversammlung; der Beschluß bedarf einer Mehrheit,die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grund-kapitals umfaßt; der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse auf-stellen;
3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft.Die Vorschriften dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn die Auf-
lösuna einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt.
§ 293. Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des Konkursesdurch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Liquidation.
§ 294. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, so-fern nicht über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen die Vorschriften der voraus-gehenden Titel zur Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Titel oder aus dem
tz 295. Die Liquidation geschieht durch die Mitglieder des Vorstandes alsLiquidatoren, sofern nicht durch den Gesellschaftsvcrtrag oder durch Beschluß derGeneralversammlung andere Personen dazu bestimmt werden.
Auf Antrag des Aufsichtsraths oder von Aktionären, deren Antheile zusammenden zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, kaun aus wichtigen Gründen dieErnennung von Liquidatoren durch das Gerichterfolgen, in dessen Bezirke die Gesell-schaft ihren Sitz hat. Die Aktionäre haben bei Stellung des Antrags glaubhaft zumacheu, daß sie seit mindestens sechs Monaten Besitzer der Aktien sind.
Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselbenVoraussetzungen wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, die nicht vom Gerichternannt sind, können durch die Generalversammlung auch vor dem Ablaufe des Zeit-raums, für welchen sie bestellt, abberufen werden.
§ 296. Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Aenderung inden Personen der Liquidatoren ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in das
Fünfter Titel.
Auflösung und Wichtigkeit der Gesellschaft.
AuflösungSgründe.