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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch.

Handelsregister anzumelden. Ist bei der Bestellung der Liquidatoren eine Bestimmungüber ihre Vertetungsbcfugniß getroffen, so ist auch diese Bestimmung zur Eintragunganzumelden.

Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über dieBestellung oder Aenderung beizufügen; diese Vorschrift findet auf die Anmeldungzum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung.

Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatorengeschieht von AmtZwegen,

Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer Namcnsuntcrschrift zur Auf-bewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

^ 297. Die Liquidatoren haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesell-schaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. DieAufforderung ist dreimal in den Gescllschaftsblättern zu veröffentlichen.

§ 298. Der Geschäflskreis der Liquidatoren sowie die Form, in welcher siedie Firma zu zeichnen haben, bestimmt sich nach den Vorschriften der §tz 149,151, 153.

Im Uebrigcn haben die Liquidatoren innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechteund Pflichten des Vorstandes; sie unterliegen gleich diesem der Ueberwachung durchden Aufsichtsrath.

In Ansehung der Mitwirkung sämmtlicher Liquidatoren bei Willenserklärungenfür die Gesellschaft findet die Vorschrift des § 232 Abs. 1 Satz 1 nur insoweitAnwendung, als nicht für die Liquidatoren im Gesellschaftsvertrag oder bei ihrerErucunnng ein Anderes bestimmt ist.

Eine Bestellung von Prokuristen findet nicht statt. Die Vorschriften des § 236bleiben außer Anwendung.

§ 299. Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation und weiter-hin für den Schluß jedes JahrcS eine Bilanz aufzustellen; das bisherige Geschäfts-jahr der Gesellschaft kann beibehalten werden.

Die Vorschriften der §tz 260, 263, 264 bis 267 mit Ausnahme derjenigenüber die Gcwinnvertheilnng finden Anwendung; die Vorschriften der 261, 262bleiben außer Auwendung.

§ 300. Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen derGesellschaft wird unter die Aktionäre vertheilt.')

Die Vcrtheilung erfolgt nach dem Verhältnisse der Akticnbcträge, sofern nichtmehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vorhanden sind.

Sind die Einzahlungen nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnisse geleistet,so werden die auf das Grundkapital geleisteten Einzahlungen erstattet und ein Uebcr-schnß nach dem Verhältnisse der Akticnbcträge vertheilt. Reicht das vorhandene Vcr-mögen zur Erstattung der Einzahlungen nicht anS, so haben die Aktionäre denVerlust nach dem Verhältnisse der Aktienbeträge zu tragen; die noch ausstehendenEinzahlungen sind, soweit es hierzu erforderlich ist, einzuziehen.

§ 301. Die Vcrtheilung des Vermögens darf nur erfolgen, wenn seit demTage, an wclchcm die im § 297 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung an dieGläubiger zum dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist.

Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenndie Berechtigung znr Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.

') Daraus folgt, daß eine Verwendung des Gesellichaftsvermögens zu einem an-deren Zwecke als znr Vertheilung unter die Mitglieder nur zulässig ist, wenn einesolche Verwendung schon in dein ursprünglichen Gcsellschaftsvertraae, dem sich sämmtlicheAktionäre unterworfen haben, vorgesehen war, sowie daß ein grundsätzlicher Ausschluß eincZThcilcs der Aktionäre von der Berücksichtigung bei d^r Vcri»ö>jeusvertheilung nicht an-gängig ist.