Aktiengesellschaften.
l!5
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder isteine Verbindlichkeit streitig, so darf die Vcrtheilung des Vermögens nur erfolgen,wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
§ 302. Ist die Liquidation beendigt und die Schlußrechnung gelegt, so habendie Liquidatoren das Erlöschen der Gesellschaftsfirma zur Eintragung in das Handels-register anzumelden.
Die Bücher und Papiere der Gesellschaft sind an einem von dem Gerichte dcSSitzes der Gesellschaft zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf dieDauer von zehn Jahren zu hinterlegen.
Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der Bücher und Papierevon dem Gericht ermächtigt werden.
Stellt sich nachträglich noch weiteres der Verkeilung unterliegendes Vermögenheraus, so hat auf Antrag eines Bctheiligten das Gericht des Sitzes der Gesellschaftdie bisherigen Liquidatoren erneut zu bestellen oder andere Liquidatoren zu berufeu.Veräußerung des GcsellschaftSvermögcns im Ganzen.
§ 303. Eine Verwerthung des Gescllschaftsvcrmögcns durch Veräußerung desVermögens im Ganzen ist nur auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlungzulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertbcile desbei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; der Gesellschaftsvertragkann uoch andere Erfordernisse aufstellen.
Der Beschluß hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sofern diese nichtbereits aufgelöst war.
Die Vorschriften der §H 294 bis 302 kommen mit der Maßgabe zur An-wendung, daß die Liquidatoren zu denjenigen Geschäften und Rechtshandlungen befugtsind, welche die Ausführung der beschlossenen Maßregel mit sich bringt. Die AuS-nntwortnng des Vermögens an den Uebcrnehmer darf nur unter Beobachtung derfür die Vertheilung unter die Aktionäre nach den 297, 301 geltenden Vor-schriften stattfinden.
Uebertragung des Vermögens au den Staat oder au einen Kommunal-
verband.
§ 304. Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft als Ganzes von demReiche, einem BundeSstaat oder einem inländischen Kommunalverband übernommen,so kann zugleich vereinbart werden, daß die Liquidation unterbleiben soll.
Die im § 303 Abs. 1 vorgesehene Zustimmung der Generalversammlung istauch für eine solche Vereinbaruug erforderlich
Der Vorstand hat den Beschluß der Generalversammlung zugleich mit derAuflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; derAnmeldung ist der mit dem Uebcriichmcr abgeschlossene Vertrag in Urschrift oderin öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Der Beschluß hat keine Wirkung, bevor die Eintragung bei dem Gericht, indessen Bezirke sich der Sitz der Gesellschaft befindet, stattgesunden hat.
Mit der Eintragung des Beschlusses gilt der Ucbergang des Vermögens derGesellschaft einschließlich der Schulden als erfolgt; die Firma der Gesellschaft erlischt.
Vereinigung einer Akticngcsrllschaft mit einer auvcrcn Aktiengesellschaftoder mit einer ttommanditqrse schaft auf Aktien.
§ 305. Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft als Ganzes an eine andereAktiengesellschaft oder an eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung vonAktien der übernehmenden Gesellschaft übertragen, so bleiben bei der Erhöhung desGrundkapitals der übernehmenden Gesellschaft die Vorschriften deö 278 Abs. I,des § 2«0 Abs. 2, der §5 261. 28^. des § 283 Abs. 1 sowie des § 284 Abs. 2Nr. 1 und Abs. 3 außer Anwendung.
Der Anmclduug der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals zum Handels-register ist der von der Generalversammlung der aufgelösten ^Gesellschaft genehmigte
5