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Handelsgesetzbuch.
Vertrag über die Vermögensübertragung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigterAbschrift beizufügen.
Auf den Umtausch der Aktien der aufgelösten Gesellschaft finden die VorschriftendcS § 290 Anwendung.
306. Ist im Falle des § 305 vereinbart, daß eine Liquidation des Ver-mögens der aufgelösten Gesellschaft nicht stattfinden soll, so finden die Vorschriftendes § 304 entsprechende Anwendung, außerdem gelten die folgenden besonderenVorschriften.
Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft ist durch die übernehmende Ge-sellschaft getrennt zu verwalten.
Der bisherige Gerichtsstand der aufgelösten Gesellschaft bleibt bis zur Ver-einigung der Vermögen der beiden Gesellschaften bestehen.
Bis zu demselben Zeitpunkte gilt im Verhältnisse der Gläubiger der aufge-lösten Gesellschaft zu der übernehmenden Gesellschaft und deren übrigen Gläubigerndas übernommene Vermögen noch als Vermögen der aufgelösten Gesellschaft.
Die Vereinigung der beiden Vermögen darf erst erfolgen, nachdem die Gläubigerder aufgelösten Gesellschaft von der anderen Gesellschaft nach Maßgabe des § 297zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert worden sind, und nur unter Be-obachtung der nach 301 für die Vertheilung des Vermögens unter die Aktionäregeltenden Vorschriften.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths der übernehmenden Ge-sellschaft sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft für die Ausführung dergetrennten Verwaltung als Gesammtschuldner verantwortlich, die Mitglieder desAufsichtSraths jedoch nur, soweit eine Vereinigung der Vermögen beider Gesellschaftenmit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt.
Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft.
§ 307. Ist eine Aktiengesellschaft zum Zwecke der Veräußerung ihres Ver-mögens im Ganzen oder zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Gesellschaftaufgelöst worden, so kann, wenn der beabsichtigte Zweck nicht erreicht wird, dieGeneralversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
Das Gleiche gilt in dem Falle, daß die Gesellschaft durch die Eröffnung desKonkurses aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aus-gehol'en oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt worden ist.
Die Fortsetzung der Gesellschaft ist von dem Vorstände zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden.
Anfechtung der Vermögensübertragung.
§ 308. Ist die Firma einer Aktiengesellschaft durch den Uebergang ihresVermögens auf eine andere Gesellschaft oder juristische Person ohne vorgängigeLiquidation erloschen, so ist eine Anfechtung des den Uebergang betreffenden Be-schlusses der Generalversammlung gegen die Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Ge-sellschaft zu richten.
Nichtigkeit der Aktiengesellschaft.
§ 309. Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach § 182 Abs. 2 weient-licken Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Ge-sellschafter und jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths im Wegeder' .klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. Die Vor-schriften der §5 272, 273 finden entsprechende Anwendung.
h 310. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitzder Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Bestellung oder Zusammen-setzung des Vorstandes, die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft oder die