Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
67
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Aktiengesellschaften.

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Form der Berufung der Generalversammlung betrifft, kann durch einen den Vor-schriften dieses Gesetzbuchs über eine Aenderung des Gesellschaftsvertrags ent-sprechenden Beschluß der Generalversammlung geheilt werden. Die Berufung derGeneralversammlung erfolgt, wenn der Mangel die Bestimmungen übcr die Foimder Berufung betrifft, durch Einrückung in diejenigen Blätter, welche für die Be-kanntmachungen der Eintragungen in daS Handelsregister des Sitzes der Gesellschaftbestimmt sind.

§ 3l1. Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen,so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auf-lösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenenRechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit esZur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.

Sechster Titel.Strafvorsctzrisien.

h 312. Mitglieder deS Vorstandes oder des AufsichtSraths oder Liauidatoren^werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Gesellschaft handeln, mit Gefängnißund zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.

Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafeerkannt werden.

§ 313. Mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Markwerden bestraft:

1. Gründer oder Mitglieder des Vorstandes oder des AufsichtSraths, die zumZwecke der Eintragung der Gesellschaft in daS Handelsregister in Ansehungder Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals, des Betrags, zn welchemdie Aktien ausgegeben werden, oder der im § 186 vorgesehenen Festsetzungenwissentlich falsche Angaben machen;

2. diejenigen, welche in Ansehung der vorerwähnten Thatsachen wissentlichfalsche Angaben in einer im § 203 bezeichneten Ankündigung von Aktienmachen;

Z. Mitglieder des Vorstandes oder des AufsichtSraths, die zum Zwecke der Ein-rragung einer Erhöhung des Grundkapitals in daS Handelsregister in An-sehung der Einzahlung deS bisherigen oder der Zeichnung oder Einzahlungdes erhöhten Kapitals oder in Ansehung des Betrags, zu welchem die Aktienausgegeben werden, oder in Ansehung der im § 279 bezeichneten Festsetzungenwissentlich falsche Angaben machen.Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.314. Mitglieder deS Vorstandes oder des AufsichtSraths oder Liquidatorenwerden mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zuZwanzigtausend Mark bestraft, wenn sie wissentlich

1. in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögensstandder Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vor-trägen den Stand der Verhältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oderverschleiern;

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