Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
68
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Handelsgesetzbuch.

2. auf Namen lautende Aktien, in denen die im h 179 Abs. 4 vorgeschriebeneAngabe nicht enthalten ist, oder auf den Inhaber lautende Aktien aus-geben, bevor darauf der Nennbetrag oder, falls der AuSgabepreiS höherist, dieser Betrag voll geleistet ist;

3. Aktien oder Jnterimsscheine ausgeben, bevor die Gesellschaft oder imFalle einer Erhöhung des Grundkapitals die erfolgte Erhöhung in dasHandelsregister eingetragen ist;

4. außer den Fällen des 180 Abs. 2> 3 Aktien oder Jnterimsscheineausgeben, die auf einen geringeren Betrag als eintausend Mark ge-stellt sind;

5. in den Fällen des h 180 Abs. 2, 3 Aktien oder Jnterimsscheine aus-geben, in denen die im § 180 Abs. 4 vorgeschriebenen Angaben nichtenthalten sind.

Im Falle der Nr. 1 kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechteerkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, 'o tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.§ 315. Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe biszu fünftausend Mark werden bestraft:

1. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sowie die Mitgliederdes Aufsichtsraths, wenn länger als drei Monate die Gesellschaft ohneAufsichtsrath geblieben ist oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeiterforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;

2. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn entgegen denVorschriften des § 240 Abs. 2 und des § 298 Abs. 2 der Antrag aufEröffnung des Konkursversahrcns unterblieben ist.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.

Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß die Bestellungoder Ergänzung des Aufsichtsraths oder der Eröffnungsantrag ohne sein Verschuldenunterblieben ist.

§ 316. Wer über die Hinterlegung von Aktien oder Jnterimsscheinen Be-scheinigungen, die zum Nachweise des Stimmrechts in einer Generalversammlungdienen sollen, wissentlich falsch ausstellt oder verfälscht oder von einer solchen Be-scheinigung, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zur Ausübung des Stimm-rcchtS Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mirGeldstrafe bis zu zehntausend M.irk bestraft. Daneben kann auf Verlust derbürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, sotritt ausschließlich die Geldstrafe ein.

§ 317. Wer sich besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt,daß er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem gewissen Sinnestimme, oder an der Abstimmung in der Generalversammlung nicht theilnehme, wirdmit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher besondere Vortheile dafür gewährt oderverspricht, daß Jemand bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einemgewissen Sinne stimme oder an der Abstimmung in der Generalversammlung nichttheilnehmc.

§318. Wer die Aktien eines Anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugtist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung des Stimmrechts in der General-versammlung oder zur Ausübung eines der in den tztz 254, 264, 266, 268, 271,295, 309 bezeichneten Rccbte benutzt, wird mit einer Geldstrafe von zehn bisdreißig Mark für jede der Aktien, jedoch nicht unter eintausend Mark, bestraft.Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Aktien eines Anderen gegen Entgeltleiht und für diese eines der vorbczcichncten Rechte ausübt, sowie denjenigen, welcherhierzu durch Verleihung der Aktien wissentlich mitwirkt.