Kommanditgesellschaft auf Aktien.
69
§319. Die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sind zur Be-folgung der im h 240 Abs. I, im § 246 Abs. 1, im h 260 Abs. 2. im § 263Abs. 1, im § 267 Abs. I, 2, im § 272 Abs. 4, im § 299 und im § 302 Abs. 2enthaltenen Vorschriften von dem im § 195 bezeichneten Gerichte durch OrdnnngS-strafen anzuhalten. Die Höhe der Strafen bestimmt sich nach § 14 Satz 2.
In Betreff der im tz 195 Abs. t, im 277 Abs. I, im § 230 Abs. I, im§ 284 Abs. 1, im § 304 Abs. 3 sowie im tz 305 Abs. 2 vorgesehenen An-Meldungen zum Handelsregister findet, soweit eS sich um die Anmeldungen zumHandelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Verhängung von Ordnungs-strafen nach § 14 nicht sta^.
Uierter Abschnitt.
Kommanditgesellschaft auf Aktie».
Verhältniß zur Aktiengesellschaft.
§ 320. Mindestens ein Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktienhaftet den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt (persönlich haftender Gesellschafter),^während die übrigen sich nur mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grund-kapitel der Gesellschaft betheiligen (Kommanditisten).
Das Rechtsverhältniß der persönlich haftenden Gesellschafter unter einander-und gegenüber der Gesammtheit der Kommanditisten sowie gegenüber Dritten, ins-besondere die Befugniß der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführungund zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den für die Kommandit-gesellschaft geltenden Vorschriften.
Im Uebrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich nichtans den nachfolgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstandes einAnderes crgiebt, die Vorschriften des dritten Abschnitts über die Aktiengesellschaft.
Gründung.
§ 321. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß von mindestens fünfPersonen in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. Diepersönlich haftenden Gesellschafter müssen sich sämmtlich bei der Feststellung be-iheiligen; außer ihnen können nur Personen mitwirken, die als KommanditistenAktien übernehmen. In der Verhandlung ist der Betrag der von jedem Be<theiligtcn übernommenen Aktien anzugeben.
Die Gesellschafter, welche den Inhalt deS GesellschaftSvertragS festgestellt habenoder andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen machen, gelten als dieGründer der Gesellschaft.
§ 322. Der Gescllschaftsvertrag muß außer den im § 182 Abs. 2 Nr. 1bis 3, 5, 6 vorgesehenen Festsetzungen den Namen, Vornamen, Stand und Wohn-ort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten.
Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen, sofern sienicht auf das Grundkapital erfolgen, nach Höhe und Art im GesellschaftSvertragefestgesetzt werden.
Die Vorschrift des § 186 Abs. 1 findet auf alle zu Gunsten eines persönlichhaftenden Gesellschafters bedungenen besonderen Vortheile Anwendung.
323. Zeichnungsscheine haben außer den im § 189 vorgesehenen Angabendie Bezeichnung derjenigen Gründer zu enthalten, welche persönlich haftende Gesell--schafter sind.