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Handelsgesetzbuch.
In der mit der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister nach § 195-Abs. 3 Satz I zu verbindenden Erklärung ist in Ansehung der durch Baarzahlun^zu leistenden Einlagen anzugeben, daß der eingeforderte Betrag baar eingezahlt undim Besitze der persönlich haftenden Gesellschafter ist.
Zur Theilnahme an der im § 196 bezeichneten Verhandlung sind auch diepersönlich hastenden Gesellschafter berechtigt. Die der Errichtung der Gesellschaftzustimmende Mehrheit muß mindestens ein Viertheil der in dem Verzeichnis; auf-geführten Kommanditisten begreifen; der Betrag ihrer Antheile muß mindestens einVierthcil des nicht von den persönlich haftenden Gesellschaftern übernommenen Grund-kapitals darstellen.
Bei der Eintragung in das Handelsregister sind statt der Mitglieder des-Vorstandes die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. Enthält der Gesell-schaftsvcrtrag besondere Bestimmungen über die Befugniß der persönlich haftendenGesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch diese Bestimmungen,einzutragen.
h 324. Für den im 207 bezeichneten Beschluß der Generalversammlungbedarf eS, wenn sich der Beschluß auf einen im ersten Jahre nach der Eintragungder Gesellschaft geschlossenen Vertrag bezieht, einer Mehrheit, deren Antheile mindestensein Viertheil des nicht auf Aktien der persönlich haftenden Gesellschafter entfallenden.Theiles des Grundkapitals darstellen. Die Vorschrift des § 207 Abs. 3 Satz 1bleibt unberührt.
Die persönlich haftende« Gesellschafter an Stelle des Vorstandes.
§ 325. Die den Vorstand der Aktiengesellschaft betreffenden Vorschriften
1. über die Anmeldungen, Einreichungen und Erklärungen zum Handelsregister,
2. über die Berufung der Generalversammlung,
3. über die Aufstellung, Vorlegung und Veröffentlichung der Jahresbilanz und"der Gewinn- und Verlustrechnung sowie über die Vorlegung des Geschäfts--berichte,
4. über die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung,
5. über daS Verfahren im Falle der Bestellung von Revisoren zur Prüfungder Bilanz oder zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oderGeschäftsführung sowie über die Obliegenheiten gegenüber den Revisorenund dem AufsichtSrathe,
6. über die im Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals an die Gläubigerzu richtende Aufforderung,
7. über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft wegen derGeschäftsführung,
8. über die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens,
9. über die strafrechtliche Verantwortlichkeit und über die Verhängung voirOrdnungsstrafen
finden auf die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechende Anwendung.
h 326. Ein persönlich haftender Gesellschafter darf ohne Einwilligung derGesellschaft weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch aneiner anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafterthcilnchmcn. Die Einwilligung wird durch die übrigen persönlich haftenden Gesell-schafter und, sofern nicht die Befugniß zur Ertheilung durch den Gesellschaftsvertragoder durch einen Beschluß der Generalversammlung dem Aufsichtsrath übertragenist, durch die Generalversammlung ertheilt.
Verletzt ein persönlich haftender Gesellschafter die ihm nach Abs. I obliegendeVerpflichtung, so findet die Vorschrift des § 236 Abs. 2 Anwendung.
Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunktan, in welchem die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrath