Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
71
Einzelbild herunterladen
 

Kommanditgesellschaft auf Aktien.

71

von dem Abschlüsse des Geschäfts oder von der Theilnahme des persönlich haftendenGesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntniß erlana.cn; sie verjähren ohneRücksicht auf diese Kenntniß in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

Generalversammlung.

§ 327. In der Generalversammlung haben die persönlich haftenden Gesell-schafter, auch wenn sie Aktien besitzen, kein Stimmrecht.

Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlichhaftenden Gesellschafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei der Kom-manditgesellschaft das Einverständniß der persönlich haftenden Gesellschafter und derKommanditisten erforderlich ist.

Zur Ausübung der Befugnisse, welche in Ansehung der Bestellung von Revisorenund der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus der Gründung oderder Geschäftsführung nach den §tz 266 bis 269 der Generalversammlung oder einerMinderheit von Aktionären zustehen, bedarf es der Zustimmung der persönlichhaftenden Gesellschafter nicht.

Beschlüsse der Generalversammlung, die der Zustimmung der persönlich haftendenGesellschafter bedürfen, sind zum Handelsregister erst einzureichen, wenn die Zu-stimmung erfolgt ist. Bei Beschlüssen, die in das Handelsregister einzutragen sind,ist die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter in dem über die Ver-handlung aufzunehmenden Protokoll oder in einem Anhange zu dem Protokolle zubeurkunden.

Anfslchtsrath.

§ 328. Die Beschlüsse der Kommanditisten werden durch den AufsichtSrathausgeführt, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt ist.

In Rechtsstreitigkeiten, welche die Gesammtheit der Kommanditisten Hegen diepersönlich haftenden Gesellschafter oder diese gegen die Gesammtheit der Komman-ditisten zu führen haben, werden die Kommanditisten durch den Aufsichtsrath ver-treten, es sei denn, daß in der Generalversammlung besondere Vertreter gewähltwerden. Für die Kosten des Rechtsstreits, welche den Kommanditisten zur Lastfallen, hastet die Gesellschaft, unbeschadet ihres Rückgriffs gegen die Kommanditisten.

Die Vorschrift des § 247 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Mitglieder des Aufsichtsraths sein.

Gewinnantheile der persönlich haftenden Gesellschafter.

§ 329. Ergiebt sich für die persönlich haftenden Gesellschafter nach demJahreserträgniß ein Gewinnantheil, der nicht auf ihre Aktien fällt, so hat dieAuszahlung zu unterbleiben, falls eine Unterbilanz vorhanden ist, die ihre nichtin Aktien bestehenden Kapitalantheile übersteigt, «solange eine solche Unterbilanzbesteht, ist auch eine sonstige Entnahme von Geld auf den Kapitalantheil aus-geschlossen.

Auf den Gewinn, der sich für die persönlich haftenden Gesellschafter ergiebt,findet die Vorschrift des tz 262 Nr. 1 über den Reservefonds Anwendung.

Auflösung der Gesellschaft «nd Ausscheiden von persönlich haftenden

Gesellschaftern.

§ 330. In Betreff der Thatsachen, durch welche die Auflösung der Kom-manditgcsellschaft auf Aktien herbeigeführt wird, sowie in Betreff des Ausscheidenseines von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern aus der Gesellschaft findendie für die Kommanditgesellschaft geltenden Vorschriften mit folgenden MaßgabenAnwendung.