Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
72
Einzelbild herunterladen
 

72

Handelsgesetzbuch.

Die Eröffnung des Konkurses über dciS Vermögen eines Kommcinditisten hatdie Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge; die Gläubiger eines Kommanditistensind nicht berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen.

Für die Kündigung durch die Kommanditisten sowie für ihre Zustimmungzur Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluß der Generalversammlung erfor-derlich; der Beschluß bedarf eiuer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des beider Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Das Gleiche gilt inBetreff des Antrags auf Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung.Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse für die Beschlußfassungaufstellen.

Das Ausscheiden von persönlich hastenden Gesellschaftern kann außer dem Falleder Ausschließung nur stattfinden, soweit es im Gesellschaftsvertrage für zulässigerklärt ist.

Die Auflösung der Gesellschaft sowie das Ausscheiden eines persönlich haftendenGesellschafters ist von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern zur Eintragungin das Handelsregister anzumelden. Die Vorschrift deS § 143 Abs. 3 findet An-wendung.

§ 33l. Sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, erfolgtdie Liquidation durch sämmtliche persönlich haftenden Gesellschafter und durch eineoder mehrere von der Generalversammlung gewählte Personen als Liquidatoren.

Zu dem Antrag auf Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren durch dasGericht ist auch jeder persönlich haftende Gesellschafter befugt.

Vereinigung mit einer anderen Gesellschaft und Umwandlung in eine

Aktiengesellschaft.

h 332. Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann durch Beschluß derGeneralversammlung und aller persönlich haftenden Gesellschafter in eine Aktien-gesellschaft umgewandelt werden.

Die Vorschriften über eine Abänderung des GesellschaftSvertragS finden An-wendung.

Die Antheile der der Umwandlung zustimmenden Mehrheit der Kommanditistenmüssen mindestens ein Vicrthcil des nicht auf Aktien der persönlich haftenden Ge-sellschafter fallenden Theiles des Grundkapitals darstellen. In dem Beschlussesind die zur Durchführung der Umwandlung erforderlichen Maßregeln, insbesonderedie Firma sowie die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes,festzusetzen.

333. Bei der Anmeldung des UmwandlungsbeschlusscS sind zugleich dieMitglieder des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.Eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über ihre Bestellung ist beizu-fügen; bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister einer Zweignieder-lassung bedarf es der Beifügung dieser Abschrift nicht. Auf die Anmeldung zurEintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschafr finden die Vorschriftendes § 14 keine Anwendung.

Der Anmeldung ist eine von der Generalversammlung genehmigte, für einenhöchstens zwei Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellte Bilanzbeizufügen. Auf diese Bilanz finden die Vorschriften des § 261, des § 263 Abs. 1und des § 264 Anwendung.

Mit der Eintragung scheiden die persönlich haftenden Gesellschafter aus derGesellschaft aus; die Gesellschaft besteht von diesem Zeitpunkt an als Aktien-gcscllschaft fort.

§ 334. Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand iu den Gesell-schaftSblättern die im 333 Abs. 2 vorgesehene Bilanz zu veröffentlichen.