Uebergangsbestimmungen.
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Umwandlung dieser Aktien die Vorschriften des § 180 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchsaußer Anwendung. Der Nennbetrag der Aktien darf jedoch nicht herabgesetzt werden.
Wird das Grundkapital einer bestehenden Aktiengesellschaft oder Kommandit-gesellschaft auf Aktien durch Ausgabe neuer Aktien erhöht, so finden die Vorschriftendes h 18V Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf die neuen Aktien Anwendung, auchwenn die Ausgabe mittelst Umwandlung von Aktien der im Abs. 1 bezeichneten Artgeschieht.
Diese Vorschriften gelten auch für Jnterimsscheine.
Artikel 25. Die Vorschriften des § 228 des Handelsgesetzbuchs über die Kraft-loserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Aktien finden auch in dem FalleAnwendung, daß eine Aktie vor dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs abhandengekommen oder vernichtet worden ist.
Artikel 26. Die vor dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs erfolgte Außer-kurssetzung einer auf den Inhaber lautenden Aktie verliert mit dem Inkrafttretendes Handelsgesetzbuchs ihre Wirkung.
Artikel 27. Auf Personen, die bei dem Inkrafttreten des HandelsgesetzbuchsMitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind, finden für die Dauer derBestellung die Vorschriften des § 236 des Handelsgesetzbuchs über den Betrieb einesHandelsgewerbes und über die Betheiligung an einer anderen Gesellschaft nur inder Beschränkung auf den Handelszweig der Aktiengesellschaft Anwendung.
Artikel 28. Die Vorschrift des h 283 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs überdie Zusichcrung von Rechten auf den Bezug neu auszugebender Aktien findet aufeine vor dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs ertheilte Zusichcrung keine An-wendung.