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Einfllhrungsgesetz zum Handelsgesetzbuch.
Checks.
Artikel 17. Unberührt bleiben die landeSgesctzlichcn Vorschriften über Checks.Verträge zwischen Brauer und Wirth.
Artikel 18. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über den Ver-trag zwischen dem Brauer und dem Wirthe über die Lieferung von Bier, soweitsie das aus dem Vertrage sich ergebende Schuldverhältniß für den Fall regeln, daßnicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Sccrcchtliche Vorschriften.
Artikel 19. Unberührt bleiben:
1. für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin die tztz 51 bis 53, 55 derVerordnung vom 28. Dezember 1863, betreffend die Publikation desHandel-gesetzbuchS, sowie die zur Abänderung dieser Verordnung ergangene Verordnungvom 22. Oktober 1869;
2. für die freie Hansestadt Bremen die Verordnung vom 12. Februar 1866,betreffend die Löschung der Seeschiffe, nebst den dazu später ergangenenGesetzen;
3. für die freie und Hansestadt Hamburg der h 50 des Einführungsgesetzeszum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche vom 22. Dezember 1865.
Verpfändung im Ban begriffener Schiffe.
Artikel 2V. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchenein Pfandrecht an einem im Bau begriffenen Schiffe ohne Ucbergabe des Schiffesdurch Eintragung in ein besonderes Register bestellt werden kann, sowie die landes-gesetzlichen Vorschriften über die Zwangsversteigerung eines solchen Schiffes.
AusfiihrungSvorschriften zur Wechselordnung.
Artikel 21. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften zur Aus-führung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, soweit sie durch das Bundcs-gesetz vom 5. Juni 1869 aufrecht erhalten sind. Dies gilt jedoch nicht für die Vor-schriften über kaufmännische Anweisungen.
Ncbcrgangsvorschriften.
Artikel 22. Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handels-register eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bis-herigen Vorschriften geführt werden durften.
Die Vorschriften des Z 20 des Handelsgesetzbuchs über die in die Firma derAktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien aufzunehmenden Be-zeichnungen finden jedoch auf die bei dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs füreine solche Gesellschaft in das Handelsregister eingetragene Firma Anwendung, wenndie Firma aus Personennamen zusammengesetzt ist und nicht erkennen läßt, daß eineAktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien die Inhaberin ist.
Artikel 23. Auf die Errichtung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell-schaft auf Aktien, die vor dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs zur Eintragungin das Handelsregister angemeldet ist, finden die bisherigen Vorschriften Anwendung,sofern vor diesem Zeitpunkte die Voraussetzungen erfüllt sind, an deren Nachweisdie bisherigen Vorschriften die Eintragung knüpfen.
Artikel 24. Sind die Aktien einer bestehenden Aktiengesellschaft oder Kom-manditgesellschaft auf Aktien gemäß den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juli1884 in Geltung gewesenen Vorschriften auf einen geringeren Betrag als ein-tausend Mark gestellt, so bleiben im Falle einer Zusammenlegung oder sonstigen